Fachbeiträge & Kommentare zu Abgeltungsteuer

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.20.2 Steuerabzug vom Kapitalertrag

Rz. 118 § 43 Abs. 1 S. 2 EStG unterwirft dem Steuerabzug auch die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, d. h. die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Nrn. 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Rz. 119 Für den Steuerabzug gelten die gleichen Vorschriften, die auch auf den jeweiligen Haupttatbestand der in § 43 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.2.1 Allgemeines

Rz. 45 Wandelanleihen, auch als Wandelschuldverschreibungen bezeichnet, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), bei denen den Gläubigern neben der festen Verzinsung ein Umtausch-(Wandlungs-)recht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, das innerhalb einer im Voraus bestimmten Umtauschfrist zu dem in den Anleihebedingungen festgelegten Wandlungsverhältnis (z. B. 4:1 = 4 W...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 134 Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten Investmentfonds ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 4.1.5 Steuerabzug auf den Zwischengewinn (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 146 Die auszahlende Stelle hat bei der Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils auch auf den Zwischengewinn KapESt einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Die Definition des Zwischengewinns in § 1 Abs. 4 InvStG ist durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] an die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträge angeglichen worden, um einen möglichst weitreichenden Gle...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG

Rz. 161d Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen. Das I...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1.3 Eigene Aktien oder Anteile

Rz. 166 Personenidentität i. S. d. Vorschrift liegt auch dann vor, wenn eine AG eigene Aktien oder eine GmbH eigene Geschäftsanteile hält. Rz. 167 Nach § 71 b AktG stehen der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zu, auch keine Rechte auf einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Auf die eigenen Aktien, die die Gesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.2.1 Gewinnanteile und sonstige Bezüge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Rz. 29 Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen dem KapESt-Abzug (zum Steuersatz vgl. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Einzelnen aufgeführten Kapitalerträge (zu den verschiedenen Anteilsarten und den damit verbundenen Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten vgl. § 20 EStG Rz. 22ff.), d. h. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien (Ant...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.2.3.2 Steuerabzug bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern

Rz. 32 Im Allgemeinen wird die KapESt auf vGA bei Kapitalgesellschaften als Haftungsschuldnern nicht erhoben, wenn der Anteilseigner ohnehin veranlagt wird und somit bei ihm unmittelbar die Berichtigungsveranlagung erfolgen kann. Dem endgültigen Verfahren der Veranlagung des Gläubigers der Einkünfte zur ESt bzw. KSt wird Vorrang vor dem nur vorläufigen Verfahren des Steuerab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.3.2.4 Folgen für die Praxis

Rz. 80d Wichtig Besteuerung der in Fremdwährung geführten Festgeldanlagen Bei in Fremdwährung geführten Festgeldanlagen sind nach der o. g. Gesetzeslage und der BFH-Rspr. folglich Kursgewinne und –verluste der Fremdwährungsvaluta nach hier vertretener Auffassung eigentlich nicht der Besteuerung nach § 20 EStG und damit folglich auch nicht dem KapESt-Abzug nach den §§ 43ff. ES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.19 Übertragung oder Aufgabe von Anteilen an sonstigen Körperschaften (S. 1 Nr. 12)

Rz. 115 Nr. 12 wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt und berücksichtigt, dass auch die Veräußerung einer Einkunftsquelle, welche Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG generiert, stpfl. ist. Daher unterfallen Vermögensmehrungen, die ein Stpfl. durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG oder durch di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.2.1 Allgemein

Rz. 182 Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde im Rahmen der Einfügung des Ausnahmetatbestands vom KapESt-Abzug zum betrieblich freigestellten Vermögen in § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG auch ein für die auszahlende Stelle verpflichtendes Meldeverfahren in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG eingefügt. Die Finanzbehörden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Daten zugreifen un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.6 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden

Rz. 59 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden gehören zwar nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sie unterliegen aber nicht der KapESt.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.2.1 Allgemeines

Rz. 72 Dem Steuerabzug nach dieser Vorschrift unterliegen in- und ausländische Erträge aus Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn es sich um Zinsen aus Anleihen oder Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausl. Register eingetragen oder über die Sammelurkunden i. S. d. § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.11 Einnahmen aus Leistungen von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3–5 KStG (S. 1 Nr. 7a)

Rz. 91 Die Vorschrift wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und unterwirft wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistungen, die nicht von der KSt befreiten Körperschaften und Personenvereinigungen an die "hinter diesen Gesellschaften stehenden" Personen erbringen, der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.13 Einnahmen aus Gewinnen eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (S. 1 Nr. 7c)

Rz. 93 Die Vorschrift wurde durch das G. v. 23.10.2000[1] eingefügt und unterwirft den von einem nicht von der KSt befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Gewinn, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt wird, wie auch die Leistung von vGA der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und damit auch dem Steuerabzug ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.2.2 Steuerabzug im Teileinkünfteverfahren

Rz. 30 Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1i. V. m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG i. d. F. des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde die KapESt für Gewinnanteile und sonstige Bezüge von 20 % auf 25 % heraufgesetzt. Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug von Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 und 2 sowie der Nr. 2 EStG ist der volle Kapitalertrag, unabhän...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.2 Statusbescheinigung nach § 7 InvStG

Rz. 161h Nach § 7 Abs. 3 InvStG unterliegt der Steuersatz i. H. v. 15 % der Voraussetzung, dass dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine sog. "Statusbescheinigung" vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat. Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 1 EStG.[1] Nach § 7 Abs. 4 S. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.4 Grundzüge der Besteuerung von Spezial-Investmentfonds (Fondseingangsseite)

Rz. 161x Grundsätzlich sind gem. § 29 Abs. 1 InvStG bei Spezial-Investmentfonds (zum Begriff § 26 InvStG) die Regelungen der §§ 6, 7 InvStG für (Publikums-)Investmentfonds anwendbar. Eine Besonderheit ergibt im Fall der Ausübung der sog. Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 S. 1 InvStG. In diesem Fall kommt es zur vollständigen Köperschaftsteuerbefreiung für die inländischen Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.3 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger gem. § 8 InvStG

Rz. 161i Nach § 8 InvStG sind bestimmte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger steuerbegünstigt. Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStG (§ 43 Rz. 161d) sind nach § 8 Abs. 1 InvStG steuerbefreit, wenn an dem Investmentfonds Anleger i. S. d. § 44a Abs. 7 S. 1 EStG oder vergleichbare ausl. Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.3 Freistellung von Options- und Termingeschäften bei Vermietung und Verpachtung

Rz. 184 Eine Freistellungserklärung ist nur möglich, sofern Options- oder Termingeschäfte gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 und 11 EStG betroffen sind. Alle anderen Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug, es sei denn, eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug kommt aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung gem. § 44a EStG in Betracht. Dies ist nach § 44a Abs. 6 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger (bis 2016)

Rz. 182b Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.5 Genussrechte

Rz. 50 Auch die Zinsen aus Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist (wenn also die Auszahlungen auf die Genussrechte den Charakter von Darlehns- oder Anleihezinsen haben und somit bei der Einkommensermittlung für die auszahlende Körperschaft abziehbar sind), unterliegen dem KapESt-Abzug. Ein Genussrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3.4 Verfahrenserleichterung für die Steuerabzugsverpflichteten nach § 44 Abs. 1 S. 8 und 9 EStG

Rz. 161r Durch das InvStRefG kam es m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) auch zu einer Einfügung in § 44 Abs. 1 S. 8 EStG, wonach nunmehr der Steuerabzugsverpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen kann. Gem. § 52 Abs. 28 S. 23 EStG i...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Ertragsteuer-Check 2024... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Termingeschäfte: Verlustver... / Das ändert sich

Um dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer wieder mehr Bedeutung zukommen zu lassen, werden der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen gestrichen. Dadurch soll auch den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung damit Rechnung getrag...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Leitsatz 1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.10.2017 ‐ VIII R 19/16, BFHE 262, 1, BStBl II 2019, 34). 2. Die Anschaffungskosten der Darlehensforder...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Steuerrückstellungen

Rn. 131 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Die Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden Steuern, die sich auf das abgelaufene GJ beziehen, sind bereits bei der Bilanzaufstellung zu erfassen. Eine Veranlagung zu der einzelnen Steuerart liegt im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aber noch nicht vor, da die HB eine wesentliche Grundlage für die Anfertigung der Steuererklärung ist, die wi...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

Leitsatz 1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. 2. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu prüfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Akt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 4.7 Kapitalertragsteuer

Rz. 46 Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit können im strengen Sinn keine Gewinnausschüttungen vornehmen, weil ihnen im Verhältnis zur Trägerkörperschaft die rechtliche Selbstständigkeit fehlt. Trotzdem werden sie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hinsichtlich der Gewinne, die der Trägerkörperschaft zur Verfügung stehen, den privatrechtlichen K...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 2.1 Partielle Steuerpflicht

Rz. 5 Partielle Steuerpflicht tritt ein, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, eine Überdotierung vorliegt. Nach den Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde erfolgt eine solche Berechnung regelmäßig in einem 3-Jahres-Turnus.[1] Maßgebend für den Eintritt der partiellen Steuerpflicht ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 3.1 Subjektive Steuerpflicht

Rz. 12 Bei der Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG für Betriebe gewerblicher Art bestehen Besonderheiten gegenüber der allgemeinen subjektiven Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG.[1] Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Betriebe gewerblicher Art. Nur soweit die juristische P...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 5. Tafelgeschäfte

Die Kapitalertragsteuer auf vor 2009 endfällige Kupons betrug 35 % (vor Einführung der Abgeltungsteuer). Dieser Steuersatz bleibt in den genannten Fällen weiterhin anwendbar (vgl. BMF v. 13.6.2008 – IV C 1 - S 2000/07/0009, NWB DOK-ID [UAAAC-85268]).mehr

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Anmeldung und Abführung von... / VII. Verfahrensrechtliche Einordnung von Kapitalertragsteuer-Anmeldungen

Bei der Kapitalertragsteuer-Anmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung i.S.v. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO , in der der Stpfl. (§ 33 Abs. 1 AO) die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Einer (gesonderten) Festsetzung der Steuer bedarf es nur dann, wenn die Festsetzung z...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / IV. Zerlegung von Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer wird für Zwecke der Verteilung des Steueraufkommens in Dividenden-, Schuldner- und Zahlstellenkapitalertragsteuer differenziert. Die Zahlstellenkapitalertragsteuer wird nach den Regelungen in § 1 Abs. 3a ZerlG und § 8 ZerlG aufgeteilt. Für Aufteilungszwecke ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Kapitalerträge i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Nr. 2 Sa...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / VIII. Ergebnis

Bei dem Anmelde- und Abführungsverfahren zur Kapitalertragsteuer handelt es sich unter Beachtung der materiell-rechtlichen Vorüberlegungen um ein komplexes Verfahren. Vermeintlich einfache Standardkonstellationen, wie z.B. die Gewinnausschüttung durch eine GmbH, lassen sich zügig i.R.d. Anmeldeverfahrens umsetzen. Erst der Blick in die einzelnen Regelungen, die für das Steue...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 1. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde mit § 36a EStG eine Regelung eingeführt, die der Verhinderung von Missbrauchsgestaltungen dient, die die Besteuerung von Dividendenzahlungen mittels Cum/Cum-Gestaltungen umgehen. Zu der Regelung in § 36a EStG hat das BMF mit Schreiben vom 3.4.2017 (BMF v. 3.4.2017 – IV C 1 - S 2299/...mehr

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Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer – Teil II (ErbStB 2024, Heft 11, S. 327)

Steuerabzugsverfahren, Rechtsgrundlagen und aktuelle Entwicklungen Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Regelungen des Steuerabzugsverfahrens zur Kapitalertragsteuer sind kompliziert ausgestaltet und weichen mitunter von den allgemein geltenden Regelungen im EStG ab. Der Beitrag stellt das Steueranmelde- und Entrichtungsverfahren für die Kapitalertragsteuer vor und zei...mehr

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Nießbrauch und Wertpapiere ... / 3. Bereinigung um Kapitalertragsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Wie erläutert, ist der Wert der Wertpapiere mit dem Börsenkurs am Tag der Schenkung zu bewerten, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG. Unberücksichtigt bleibt dabei schenkungsteuerlich, ob die Kurse der verschenkten Wertpapiere abgeltungsteuerlich relevante Kursgewinne enthalten, vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Beraterhinweis Vor diesem Hintergrund kann es ratsa...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 3. Kirchensteuerminderungseffekt

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge kirchensteuerpflichtig, ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beträgt die Kapitalertragsteuer 24,45 % des Kapitalertrags und bei einem Kirchensteuersatz von 8 % beträgt die Kapitalertragsteuer 24,51 % des Kapitalertrags.mehr

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Anmeldung und Abführung von... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Regelungen des Steuerabzugsverfahrens zur Kapitalertragsteuer sind kompliziert ausgestaltet und weichen mitunter von den allgemein geltenden Regelungen im EStG ab. Der Beitrag stellt das Steueranmelde- und Entrichtungsverfahren für die Kapitalertragsteuer vor und zeigt zahlreiche Punkte auf, die i.R.d. Steueranmelde- und entrichtung...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 2. Besonderheiten bei Investmentfonds

Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer (vgl. § 6 Abs. 2 InvStG). Zu den inländischen Beteiligungseinnahmen gehören Einnahmen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a EStG (Gewinnausschüttungen, s. II. 2. [Teil I]) und Entgelte, Einnahmen und Bezüge gem. § 2...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 2. Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG

In Fällen, in denen aufgrund Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungsbescheinigung oder Freistellungsbescheinigung ein Steuerabzug unterblieben ist oder, bei denen im Nachgang zum Steuerabzug eine Erstattung erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt sind, trifft den Stpfl. die Pflicht zur Anzeige und Zahlung des unterbliebenen Steuerabz...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 3. Kirchensteuerabzugsverfahren

Seit 2015 wird Kirchensteuer auf Kapitalerträge i.R. eines automatisierten Abzugsverfahrens erhoben. Die Kirchensteuer wird nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Damit dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Zugehörigkeit des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer steuere...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 6. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und bei bestimmten Gesellschaften (§ 43b EStG)

Nach § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer) grundsätzlich ungeachtet anderweitiger Regelungen in § 43b EStG oder in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), vorzunehmen. Das heißt, dass auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge einen vollständigen oder teilweisen Anspruch auf Erstattung der erhobenen ...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 2. Besonderheiten bei der Erhebung des SolZ

Die Kapitalertragsteuer ist Bemessungsgrundlage für die Erhebung des SolZ (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG 1995). Der SolZ beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (§ 4 Satz 1 SolzG 1995). Beraterhinweis Ausnahmsweise kann bei der Erhebung von Kapitalertragsteuer von der Erhebung des SolZ abgesehen werden, wenn dem Steuerabzugsverpflichteten eine auf den Namen des Gläubigers der Kapitale...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 1. Steuersatz

Nach § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beträgt der Steuersatz 25 % des Kapitalertrags. In den Anwendungsbereich des Steuersatzes von 25 % fallen die Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG, d.h. insb. Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen, Erträge aus Investmentanteilen, Erträge aus Versi...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 1. Allgemeines

Die Verpflichtung zur Anmeldung der einbehaltenen Steuern erstreckt sich auch auf den SolZ (§ 1 Abs. 2 SolZG) und die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 1, 2b und 2c EStG). Verfahrensrechtlich regelt § 51a EStG die Voraussetzungen für die Erhebung von Zuschlagsteuern auf die Einkommensteuer. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des SolZ befinden sich jedoch nich...mehr

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Anmeldung und Abführung von... / 4. Übernahme der Steuer

Übernimmt der Steuerabzugsverpflichtete (z.B. GmbH) für den Gläubiger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer, erhöht dies den Kapitalertrag, der dem Gläubiger zufließt. Das gilt auch für den SolZ und die Kirchensteuer. Der zu versteuernde Kapitalertrag ermittelt sich in diesen Fällen nach der mit BMF-Schreiben v. 19.5.2022 (BMF v. 19.5.2022 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :00...mehr

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Nießbrauch und Wertpapiere ... / [Ohne Titel]

Dr. Georg Tolksdorf, RA, LL.M. Taxation[*] Die Vorteile des Einsatzes von Nießbrauchrechten im Zusammenhang mit Immobilienübertragungen sind weithin bekannt – aber wie verhält es sich bei Wertpapieren? Der Übergang von Vermögen auf die nächste Generation kann mit steuerlichen Belastungen einhergehen, namentlich Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber auch einkommensteuerliche As...mehr