In den Zeilen 12 bis 15 sind die Angaben zu den Verlusten nach § 20 Abs. 6 EStG zu machen. Die Zuordnung der Verluste zu Zeile 12 führt zur Berücksichtigung allgemeiner Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG und die Angaben zur Zeile 13 sind für die Ermittlung des gesonderten Verlustverrechnungskreises aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG notwendig. Im Wesentlichen führen insb. die nachfolgenden Fallgestaltungen zu Eintragungen in den Zeilen 12 oder 13:

  • Es liegt eine Verlustbescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vor;
  • Korrekturbeträge aufgrund der abweichenden Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in den Fällen der Ersatzbemessungsgrundlage laut Zeile 11, soweit der Wert zur Zeile 7 negativ wird;
  • Verluste, die sich aus Korrekturen in Zeile 7 ergeben, wegen der Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (Alt-Anteile), soweit der Wert zur Zeile 7 negativ wird;
  • Korrekturbeträge, die sich aus der höheren Verrechnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien ergeben;
  • die Berücksichtigung von All-in-Fee (vgl. BMF v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85 Rz. 93–96), soweit diese Gebühren nicht durch eine inländische Bank berücksichtigt wurden. Hierbei kann es sich z.B. dann handeln, wenn der inländischen Bank keine vollständige Zuordnung der Aufwendungen zu den in Zeile 7 gehörenden Erträgen möglich gewesen ist oder, wenn zusätzliche Aufwendungen aufgrund eines gesonderten Vermögensverwaltungs- oder Beratungsvertrags angefallen sind, die der inländischen auszahlenden Stelle nicht i.E. bekannt sind. In derartigen Fällen kommt eine Eintragung in den Zeilen 12 oder 13 nur dann in Betracht, soweit der Wert zur Zeile 7 negativ werden würde.

Eine Verlustbescheinigung ist immer dann erforderlich, wenn die über eine inländische Bank erzielten Verluste im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die inländische Bank die erzielten Verluste gesondert bescheinigt und die bisher geführten Verluste "aus dem Verlusttopf löscht" (vgl. § 43a Abs. 3 EStG). Der Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle gestellt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Nur dann, wenn in der Steuerbescheinigung/Verlustbescheinigung explizit die Verluste zu den Zeilen 12 oder 13 ausgewiesen sind, dürfen diese in die Anlage KAP übertragen werden. Zum Umgang mit Verlusten aus Termingeschäften i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) und aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen und der wertlosten Ausbuchung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG) wird auf die Ausführungen zu den Zeilen 14 und 15 verwiesen.

Beraterhinweis Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung soll die doppelte Berücksichtigung von Verlusten sowohl bei der inländischen depot-/kontoführenden Stelle als auch beim FA vermeiden. In Fällen, in denen die inländische auszahlende Stelle die Verluste nicht berücksichtigt hat, ist insoweit die Ausstellung und Vorlage einer Verlustbescheinigung nicht notwendig, da keine Gefahr einer doppelten Berücksichtigung der Verluste besteht (vgl. hierzu insb. BFH v. 12.6.2018 – VIII R 32/16, BStBl. II 2019, 221 Rz. 25 = ErbStB 2018, 349 [Anemüller]; BFH v. 29.9.2020 – VIII R 9/17 Rz. 24, ErbStB 2021, 141 [Günther]).

Die Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (Alt-Anteile) führt in der Praxis häufig zu Umsetzungsproblemen, da der Steuerabzug im Zeitpunkt der Veräußerung für ausschüttungsgleiche Erträge vorgenommen wird, die in der Vergangenheit im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses zu erklären waren. Es handelt sich um einen sog. nachholenden Steuerabzug. Zwar wurden für den Privatanleger ab 2018 die ausschüttungsgleichen Erträge abgeschafft, allerdings sind die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute weiterhin verpflichtet, auf die bis einschl. 2017 als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge im Zeitpunkt der Veräußerung der Investmentanteile KapESt einzubehalten. Die im Veräußerungszeitpunkt dem Steuerabzug unterworfenen akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge fließen in die Summe der Kapitalerträge ein, die in der Steuerbescheinigung zur Zeile 7 der Anlage KAP ausgewiesen werden. Da diese Erträge jedoch in anderen VZ als zugeflossen gelten, ist im Veranlagungsverfahren die Summe der als zugeflossen geltenden Erträge von der Summe der Kapitalerträge zur Zeile 7 abzuziehen. Soweit der Wert zur Zeile 7 negativ werden würde, sind die Eintragungen zur Zeile 12 (allgemeine Verluste aus Kapitalvermögen) vorzunehmen. In der Steuerbescheinigung wird auf diesen Umstand gesondert hingewiesen.

Beraterhinweis Zur Frage, ob und in welchem Umfang die einbehaltene KapESt im VZ der Erhebung angerechnet werden kann, wird auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 17.12.2012, (BMF v. 17.12.2012 – IV C 1 - S 1980-1/11/10004, BStBl. I 2013, 54) v...

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