Wucher wird nach § 138 Abs. 2 BGB als "sittenwidriges Rechtsgeschäft" interpretiert und ist somit nichtig:[1]

 
§ 138 Abs. 2 BGB
"Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen."

Übertragen auf die Preisgestaltung von Wirtschaftsunternehmen geht es also um ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis, das den potenziellen Käufer nicht "ausbeutet", weil er unerfahren, willensschwach oder in einer Zwangslage ist.

Im § 291 StGB wird Wucher unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe belegt, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren. Besonders schwere Fälle sind die, in denen die Tat jemanden in wirtschaftliche Not bringt, gewerbsmäßig begangen oder durch Wechsel erbracht wird.[2] Wucher kann für jede Leistung begangen werden. 2 Leistungen werden im Gesetz explizit genannt:

  • die Vermietung von Wohnraum und
  • die Kreditgewährung.
[2] BMJ und BfJ: Strafgesetzbuch, § 291: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html

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