Die Forderung nach guten Arbeitsbedingungen kann sich auf die Inhalte der zu leistenden Arbeit beziehen, aber auch auf äußere Bedingungen wie ergonomische Arbeitsplätze und die Einhaltung von Sicherheitsstandards.

Was die Inhalte der Arbeit angeht, ist es wichtig, dass Mitarbeiter ihre Arbeit gerne und in einer angemessenen Zeit erledigen können. Damit fallen übertriebene Überstundeneinsätze und das "Beiseite-Befördern" schon einmal als Handlungsweise in Unternehmen weg. Um die Motivation für die Arbeit zu erhalten, muss die zu erfüllende Aufgabe zu den Fähigkeiten und Neigungen der jeweiligen Mitarbeiter passen. Das kann und sollte bei einer Neueinstellung systematisch überprüft werden und im späteren Verlauf angepasst werden.

Arbeitsschutz

Was die Sicherheit an Arbeitsplätzen angeht, gibt es in Deutschland klare Vorschriften, die u. a. im Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung[1] und im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)[2] verzeichnet sind und die aufzeigen, welche Bedingungen in einem Unternehmen für die Sicherheit der Mitarbeiter einzuhalten sind. Unterstützt wird die Einhaltung solcher Sicherheitsstandards durch eigene Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen, die zusammen mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. der/m Betriebsarzt/ärztin auf die Einhaltung der Vorschriften achten.

Zur Arbeitssicherheit gehört auch die Pflicht, ergonomische Arbeitsplätze zu schaffen. Damit ist nicht nur gemeint, dass der Computerbildschirm am richtigen Platz und in der richtigen Höhe auf dem Schreibtisch steht, sondern das betrifft z. B. auch das Raumklima und die Bewegungsfreiheit. Fast ein bisschen übertrieben, was die Bürokratisierung dieses Themas angeht, erschien es mir vor 10 Jahren, als ich festgestellt habe, dass es allein für diesen Bereich 3 Gesetze gibt: das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)[3], die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)[4]. Inzwischen wurde die Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert (Abschnitt 6).

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