Als Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und des Stopps von Gaslieferungen aus Russland haben sich die Gaspreise in Europa vorübergehend vervielfacht. Um die Auswirkungen dieser Kostenexplosion auf Verbraucher und Unternehmen abzufedern, wurden im Dezember 2022 vom Bundestag Gesetze zur "Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung sonstiger Vorschriften" und zur "Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen" beschlossen. Die Gesetze traten zum 1.1.2023 in Kraft.

Nach dem StromPBG sollte die eingeführte Strompreisbremse vom 1.3.2023 bis vorerst 31.3.2024 gelten. Sie umfasste rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt wurde, da nun die entsprechenden Mittel fehlten, die Strompreisbremse (wie auch die Gaspreisbremse) schon Ende 2023 abgeschafft.

Die Strompreisbremse bedeutete, dass

  • für Haushalte und Kleingewerbe mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh an einer Entnahmestelle ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis von 40 Cents je Kilowattstunde (ct/kWh) (inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) für ein gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 % ihres für 2023 zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs berechnet wurde.
  • Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhielten ein auf 13 ct/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 % ihres zu Grunde gelegten Jahresverbrauchs.

Für den Strombezug oberhalb dieses Kontingents galt der vergünstigte Strompreis nicht. Die Übertragungsnetzentgelte für das Jahr 2023 sollten darüber hinaus auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert werden.

Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke im Markt. Sie setzen den Strompreis für die meisten anderen Technologien ("Merit Order-Prinzip"). Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen können so ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit nicht rechnen konnten. Diese Gewinne werden als Zufalls- oder Übergewinne bezeichnet. Wird der anzulegende Wert bei geförderten Erneuerbaren-Anlagen als Näherung für einen auskömmlichen Erlös herangezogen, dann sind 2022 rund 18 Milliarden Euro Übergewinne allein bei den Erneuerbaren-Energien-Betreibern angefallen.

Um die beschriebenen Entlastungsmaßnahmen von Haushalten und Unternehmen mitzufinanzieren, werden diese Zufallsgewinne am Strommarkt abgeschöpft. Das bedeutet, dass Kraftwerksbetreiber einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen müssen, die dann den Verbrauchern über ihre Stromabrechnung gutgeschrieben werden. Mit der Abschöpfung von Zufallsgewinnen setzt die Bundesregierung verbindliches EU-Recht um. Konkret sind das die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854. Diese müssen national angewandt und umgesetzt werden

Dies gilt nach § 13 StromPBG im Bereich der erneuerbaren Energien nur für Anlagen mit mehr als 1 MW installierte bzw. elektrische Leistung.

Die praktische Umsetzung der Abschöpfung soll durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die BNetzA erfolgen. Die Anlagenbetreiber müssen ihre abzuschöpfenden Überschusserlöse also selbst berechnen und an den zuständigen Netzbetreiber zahlen. Von den berechneten Abschöpfungsbeträgen werden 90 % der Erlöse abgeschöpft, während die übrigen 10 % beim Erzeuger verbleiben. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des 5. Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Der erste Abrechnungszeitraum ist der 1.12.2022 bis 31.3.2023. Erstmalig ist die Abschöpfung demnach zu zahlen bis zum 15.8.2023. Ab dem 1. April ist der Abrechnungszeitraum jeweils das Quartal.

Erfüllt der Anlagenbetreiber seine Mitteilungs- oder Zahlungspflicht nicht im Sinne des Gesetzes, kann die BNetzA eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen und in einem weiteren Schritt den Überschusserlös notfalls selbst festsetzen.

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