Rz. 24

Für den Konzern wiederholt der Gesetzgeber die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung, anders als in Art. 29a der EU-Bilanzrichtlinie, nicht noch einmal für die Konzernberichterstattung, sondern nutzt die Verweismöglichkeit. Allerdings wird explizit darauf hingewiesen, dass die Konzernsichtweise einzunehmen ist. Somit sind nach § 315c Abs. 2 HGB jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind. Dies kann als doppelter Wesentlichkeitsvorbehalt gewertet werden: So müssen die Angaben für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns bedeutsam und gleichzeitig auch für das Verständnis der Auswirkungen der Konzerntätigkeit notwendig sein.[1] Damit können Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten, die in der nichtfinanziellen Erklärung noch für das Verständnis nötig waren, in der nichtfinanziellen Konzernerklärung obsolet sein, da durch die insgesamt größere Abbildungseinheit dieser Aspekt an Relevanz verliert.[2] Dennoch wird es zu großen inhaltlichen Überschneidungen kommen, da die grundsätzlichen Konzepte und Lieferketten oftmals keine großen Unterschiede aufweisen dürften, insbesondere wenn es sich um einen Stammhauskonzern handelt. Im Falle von Holdinggesellschaften kann es dann zu deutlich größeren Abweichungen kommen, da die Tochterunternehmen über ihre eigenen Lieferketten verfügen, die, soweit die Angaben notwendig, auch darzustellen sind.

[1] Vgl. Kajüter, DB 2017, S. 619.
[2] Vgl. weitergehend Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 315c HGB Rz. 5 f.

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