Eine Befassung des Unternehmens mit emissionsarmen und kosteneffizienten Fahrzeugen bietet sich als Maßnahme für eine nachhaltigere betriebliche Mobilität an. Die Beschaffungsregeln können sich dabei an einer CO2-Grenze während der Betriebsphase orientieren, an der Summe der Treibhausgas-Emissionen während des Lebenszyklus eines Fahrzeugs (also insb. inkl. der Herstellung) oder an einer Mischung aus Aspekten der Umweltwirkung und der wirtschaftlichen Effizienz. Die Beschaffungsregeln können auch eine bestimmte Technologie – eben die E-Mobilität – vorsehen. Durch die Beschaffung von Elektro- und Hybridfahrzeugen lässt sich nicht nur die Menge der Diesel- oder Benzin-bedingten Emissionen reduzieren, sondern i. d. R. auch die Betriebskosten des Unternehmens. Bei der Beschaffung helfen verschiedene Förderprogramme (z. B. https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html (letztes Abrufdatum: 28.7.2022) und https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/foerderrichtlinie-ladeinfrastruktur-elektrofahrzeuge.html (letztes Abrufdatum: 28.7.2022)).

Gleichwohl sind für ein zügiges Laden der Fahrzeuge i. d. R. neben öffentlichen Ladesäulen auch einzelne Ladesäulen auf Parkplätzen des Unternehmens vorzusehen. Diese Ladeinfrastruktur sollte dabei nicht nur offen für Firmen-Fahrzeuge sein, sondern auch für E-Fahrzeuge der Beschäftigten (auch E-Bikes bzw. Pedelecs) zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung des Ladestroms ist zudem gemäß § 3 Nr. 46 EStG bis zum Jahr 2026 steuerbefreit.

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