Das Einkaufscontrolling unterstützt die Einkaufsorganisation bei der strukturierten Anpassung an Umweltveränderungen entlang seiner vier zentralen Teilaufgaben "Planung", "Informationsversorgung", "Kontrolle" und "Steuerung".[1] Die neuen Anforderungen des Lieferkettengesetzes erfordern daher eine kritische Überprüfung der bisherigen Tätigkeiten des Einkaufscontrollings entlang seiner fünf Handlungsfelder Material- und Güterflüsse, Lieferanten, Beschaffungsprogramm, Zahlungsströme und Beschaffungsbereich,[2] wobei das Lieferkettengesetz nur bedingt Einfluss auf das Handlungsfeld Zahlungsströme aufweist. Infolgedessen werden nachfolgend die vier Handlungsfelder Material- und Güterflüsse, Lieferanten, Beschaffungsprogramm und Beschaffungsbereich betrachtet:

[1] Vgl. Graumann/ Mathias (2018)
[2] Vgl. Schentler/ Tschandl

3.1 Material- und Güterflüsse

Das Einkaufscontrolling wird das Management bei der Überprüfung und ggf. notwendigen Weiterentwicklung der aktuellen Beschaffungsstrategie noch stärker unterstützen müssen. Da die Unternehmensstrategie zukünftig die Grundsatzerklärung über die unternehmenseigene Menschenrechtsstrategie widerspiegeln muss, fordert das Lieferkettengesetz auch die entsprechende Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien (§ 6 Abs. 3 S. 2), deren Einhaltung kontinuierlich überprüft werden muss (§ 6 Abs. 3 S. 4). Zusätzlich müssen auf Grundlage der nach § 5 LkSG geforderten umfangreichen Risikoanalyse eventuelle Strategiealternativen entwickelt und bewertet werden, die Menschenrechts- und Umweltverletzungen entlang der Lieferketten minimieren.

Das Lieferkettengesetz fordert von den Unternehmen weiterhin, dass "die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden" (§ 5 Abs. 3). Daher wird für das Einkaufscontrolling fortan die Aufgabe stärker in den Mittelpunkt rücken, die Risikoermittlung und Maßnahmen zur Risikoabwendung zu internalisieren oder zumindest fortlaufend zu begleiten und transparent in die Einkaufsorganisation zu kommunizieren.

3.2 Lieferanten

Das Einkaufscontrolling muss sicherstellen, dass sich die Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards konsequent in der Planung von Waren- und Lieferantenstrategien wiederfinden wird. Vergabeentscheidungen werden sich in Zukunft neben dem Wirtschaftlichkeitsprinzip verstärkt an den erweiterten Integritätsanforderungen des Lieferkettengesetzes orientieren, etwa durch

  • zusätzliche Vertragsvereinbarungen zu fairem Handel mit Lieferanten oder
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zwischen allen Wertschöpfungsteilnehmern entlang der Wertschöpfungskette.

Dementsprechend wird die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen zukünftig eine bedeutendere Rolle bei der Befähigung des strategischen Einkaufs einnehmen, auch weiterhin sichere wie risikoarme Lieferketten aufzubauen. Dazu muss das Einkaufscontrolling den strategischen Einkauf mit geeigneten Kennzahlen unterstützen, welche, sofern noch nicht vorhanden, aus der unternehmenseigenen Menschenrechtsstrategie abgeleitet und Methoden zu deren Erfassung entwickelt werden.

Des Weiteren wird das Einkaufscontrolling zukünftig enger mit dem Einkauf bei der Beurteilung des nicht produktspezifischen Leistungsvermögens der Lieferanten zusammenarbeiten müssen. Die unternehmerische Tätigkeit der Lieferanten rückt durch das Lieferkettengesetz in den Fokus, weshalb neue Parameter, wie beispielsweise die Kooperationsbereitschaft der Lieferanten hinsichtlich des Austauschs von Daten, in die Lieferantenbeurteilung einbezogen werden müssen. Das Einkaufscontrolling sollte dem strategischen Einkauf hier durch die erweiterte Datenerfassung gezielt Steuerungsmechanismen anbieten, auf deren Grundlage die Lieferantenstruktur systematisch analysiert und Lieferanten, welche die eigene Sorgfaltspflichtenerfüllung gefährden, entwickelt werden können.

Die finanziellen Auswirkungen der erweiterten Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes sollte das Einkaufscontrolling in enger Abstimmung mit dem Finanzcontrolling und dem strategischen Einkauf in der Gestaltung der Lieferantenverträge und der darin enthaltenden Zahlungsvereinbarungen berücksichtigen. Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für spontan auftretende Verletzungen der im Lieferkettengesetz definierten Sorgfaltspflichten vermuten lassen, zugleich allerdings unentbehrlich für die eigene Geschäftstätigkeit sind, sollten vertraglich an potenziellen Folgekosten beteiligt werden. Hier muss das Einkaufscontrolling in seiner Kontroll- und Schnittstellenfunktion die notwendige Transparenz über die potenziellen Risiken liefern, auf denen sich anschließend die Vertragsgestaltung mit den Lieferanten begründet.

Dies erfordert eine neue Qualität an Stammdaten, welche dem Einkaufscontrolling zur Verfügung stehen muss. Durch gut gepflegte und erweiterte Stammdaten können beispielsweise Rückschlüsse auf den Ursprungsort einzelner Bauteile gezogen werden und infol...

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