Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 gibt das Unternehmen an, ob alle Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die wahrscheinlich von wesentlichen Auswirkungen des Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen, im Zusammenhang mit seinen eigenen Geschäftstätigkeiten und seiner Wertschöpfungskette, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, betroffen sein können, unter seine Angaben nach ESRS 2 fallen. Darüber hinaus legt das Unternehmen folgende Informationen vor:

 

a)

eine kurze Beschreibung der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die von dem Unternehmen wesentlich betroffen sein können, einschließlich der Auswirkungen, die mit den eigenen Tätigkeiten und der Wertschöpfungskette des Unternehmens, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen, sowie durch seine Geschäftsbeziehungen, zusammenhängen, und Angaben dazu, um welche der folgenden Arten von Arbeitskräften es sich handelt:

i.

Arbeitskräfte, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber nicht zur eigenen Belegschaft gehören, also keine Selbstständigen oder Arbeitskräfte, die von Drittunternehmen bereitgestellt werden, die in erster Linie im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften tätig sind (die vom ESRS S1 abgedeckt werden),

ii.

Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der vorgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an der Gewinnung von Metallen oder Mineralien, der Gewinnung von Rohstoffen, der Raffination, der Herstellung oder anderen Formen der Verarbeitung beteiligt sind),

iii.

Arbeitskräfte, die für Unternehmen in der nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens tätig sind (z. B. Personen, die an den Tätigkeiten von Logistik- oder Vertriebsanbietern, Franchisenehmern oder Einzelhändlern beteiligt sind),

iv.

Arbeitskräfte, die im Betrieb eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer Zweckgesellschaft mit Beteiligung des berichterstattenden Unternehmens tätig sind,

v.

Arbeitskräfte (aus den genannten oder sonstigen Kategorien), die aufgrund ihrer inhärenten Merkmale oder besonderer Umstände besonders anfällig für negative Auswirkungen sind, wie Mitglieder einer Gewerkschaft, Wanderarbeitnehmende, Heimarbeitskräfte, Frauen oder junge Arbeitskräfte,

 

b)

geografische Gebiete, auf Länderebene oder auf anderen Ebenen, oder Rohstoffe, bei denen in Bezug auf die Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette des Unternehmens ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit besteht,[1]

 

c)

im Falle wesentlicher negativer Auswirkungen Angaben darüber, ob sie i) in den Kontexten, in denen das Unternehmen tätig ist oder Beschaffungs- oder andere Geschäftsbeziehungen unterhält, weitverbreitet oder systemisch sind (z. B. Kinderarbeit oder Zwangsarbeit innerhalb bestimmter Rohstofflieferketten in bestimmten Ländern oder Regionen) oder ob sie ii) mit individuellen Vorfällen (z. B. mit einem Industrieunfall oder einer Ölpest) oder mit spezifischen Geschäftsbeziehungen zusammenhängen; dazu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, die sich aus dem Übergang zu umweltfreundlicheren und klimaneutralen Tätigkeiten ergeben können. Zu den potenziellen Auswirkungen gehören Auswirkungen im Zusammenhang mit Innovationen und Umstrukturierungen, mit der Stilllegung von Bergwerken, dem verstärkten Abbau von Mineralien, die für den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, und der Herstellung von Solarpaneelen,

 

d)

im Falle wesentlicher positiver Auswirkungen eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten, die zu den positiven Auswirkungen führen (z. B. aktualisierte Beschaffungspraktiken, Kapazitätsaufbau für Arbeitskräfte in der Lieferkette), einschließlich der Chancen für die Arbeitskräfte wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Weiterqualifizierung im Rahmen eines "gerechten Übergangs" und der Arten von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, die positiv betroffen sind oder sein könnten; das Unternehmen kann auch angeben, ob die positiven Auswirkungen in bestimmten Ländern oder Regionen auftreten, und

 

e)

alle wesentlichen Risiken und Chancen für das Unternehmen, die sich aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit den Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette ergeben.

[1] Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie aus zusätzlichen Indikatoren in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß den Indikatoren Nr. 12 und 13 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen ("Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht" und "Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht") abgeleitet werden.

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