Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Parameter angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann

 

a)

auf die einschlägigen Angabepflichten in ESRS E1, ESRS E2, ESRS E3 und ESRS E5 verweisen,

 

b)

die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko berücksichtigen. Diese Aspekte bieten Einblicke in die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlichen Veränderungen,

 

c)

Parameter zur Messung von Veränderungen der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet angeben,

 

d)

Parameter für Arten, die vom Aussterben bedroht sind[1], angeben, mit denen Folgendes gemessen wird:

i.

den Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Druck auf den Bedrohungsstatus auswirken können oder

ii.

Veränderungen des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko lokaler Populationen.

[1] Gemäß der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN und der von der Europäischen Kommission veröffentlichten europäischen Roten Liste.

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