Wenn Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten, beschließen, die nach ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder ESRS S4 erforderlichen Informationen gemäß Anlage C des ESRS 1 auszulassen, so geben sie dennoch an, ob die Nachhaltigkeitsthemen, die durch den ESRS E4, ESRS S1, ESRS S2, ESRS S3 oder den ESRS S4 abgedeckt werden, im Rahmen der Bewertung der Wesentlichkeit durch das Unternehmen als wesentlich eingestuft wurden. Wurde eines oder mehrere dieser Themen als wesentlich bewertet, so muss das Unternehmen für jedes wesentliche Thema
a) |
eine Liste der Aspekte (d. h. Thema, Unterthema oder Unter-Unterthema) nach ESRS 1 Anlage A AR 16 angeben, die als wesentlich bewertet wurden, und kurz beschreiben, wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens die Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf diese Aspekte berücksichtigen. Das Unternehmen kann den Aspekt auf der Ebene eines Themas, Unterthemas oder Unter-Unterthemas darstellen, |
c) |
kurz seine Strategien in Bezug auf die betreffenden Aspekte erläutern, |
e) |
für die betreffenden Aspekte relevante Parameter angeben. |
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