Beschreibung der Tätigkeit

Bereitstellung des Produktzugangs von Kunden (natürliche oder juristische Personen) durch Dienstleistungsmodelle, bei denen es sich entweder um nutzungsorientierte Dienstleistungen handelt, bei denen das Produkt nach wie vor zentral ist, aber im Eigentum des Anbieters verbleibt und das Produkt geleast, geteilt, gemietet oder gebündelt wird, oder um ergebnisorientierte Dienstleistungen, bei denen die Zahlung im Voraus festgelegt und das vereinbarte Ergebnis (d. h. Bezahlung pro Dienstleistungseinheit) erbracht wird.

Die Wirtschaftstätigkeit bezieht sich auf Produkte, die durch folgenden NACE-Codes zugeordnete Wirtschaftstätigkeiten hergestellt werden: C.13 Herstellung von Textilien, C.14 Herstellung von Bekleidung, C.15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen, C.16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren, C.22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, C.23.3 Herstellung von keramischen Baumaterialien, C.23.4 Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, C.25.1 Stahl- und Leichtmetallbau, C.25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern, C.25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen, C.25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren, C.26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C.27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C.28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C.28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte), C.28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb, C.28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt, C.28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung, ausgenommen Maschinen für die Tabakverarbeitung, C.28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C.28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung, C.28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk, C.31 Herstellung von Möbeln und C.32 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen.

Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere G.46, G.47 und N.77, zugeordnet werden.

Technische Bewertungskriterien

Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
 

1.

Mit der Tätigkeit wird Kunden (natürlichen oder juristischen Personen) der Zugang zu und die Nutzung von Produkten ermöglicht, wobei sichergestellt wird, dass das Eigentum in dem Unternehmen verbleibt, das die Dienstleistung erbringt, z. B. einem Hersteller, einem Fachmann oder einem Einzelhändler. Mit den Vertragsbedingungen ist sichergestellt, dass alle folgenden Unterkriterien erfüllt sind:

 

a)

Der Anbieter ist verpflichtet, das gebrauchte Produkt bei Ablauf der vertraglichen Vereinbarung zurückzunehmen.

 

b)

Der Kunde ist verpflichtet, das gebrauchte Produkt bei Ablauf der vertraglichen Vereinbarung zurückzugeben.

 

c)

Der Erbringer der Dienstleistung bleibt Eigentümer des Produkts.

 

d)

Der Kunde zahlt für den Zugang zu dem Produkt und dessen Nutzung oder für das Ergebnis des Zugangs zu diesem Produkt und seiner Nutzung.

 

2.

Die Tätigkeit führt in der Praxis zu einer längeren Lebensdauer oder einer erhöhten Nutzungsintensität des Produkts.

 

3.

Wenn die Wirtschaftstätigkeit die Lieferung verpackter Produkte an Kunden (natürliche oder juristische Person) umfasst, auch wenn die Tätigkeit als elektronischer Handel[1] betrieben wird, erfüllt die Verkaufs- und Umverpackung des Produkts eines der folgenden Kriterien:

 

a)

Die Verpackung besteht zu mindestens 65 % aus recyceltem Material. Besteht die Verpackung aus Papier oder Pappe, ist der verbleibende Primärrohstoff vom Forest Stewardship Council (FSC), vom Zertifizierungssystem für nachhaltige Waldbewirtschaftung (Programm for the Endorsement of Forest Certification Schemes, PEFC International) oder gleichwertigen anerkannten Programmen zertifiziert. Beschichtungen mit Kunststoff oder Metall werden nicht verwendet. Bei Kunststoffverpackungen werden nur Einzelwerkstoffe ohne Beschichtung und keine halogenhaltigen Polymere verwendet. Es wird eine Konformitätserklärung vorgelegt, in der die Materialzusammensetzung der Verpackung und der Anteil des recycelten Rohstoffs und des Primärrohstoffs angegeben sind;

 

b)

die Verpackung wurde so konzipiert, dass sie im Rahmen eines Wiederverwendungssystems wiederverwendbar ist.[2] Das Wiederverwendungssystem wird so ausgestaltet, dass die Möglichkeit der Wiederverwendung in einem geschlossenen oder offenen Kreislaufsystem gewährleistet ist.

 

4.

In Bezug auf das Tragen von Bekleidung entspricht die Tätigkeit einem Typ-I-Umweltzeichen nach ISO oder einem gleichwertigen Zeiche...

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