Rz. 5

Lässt sich das gezeichnete Kapital in unterschiedliche Gattungen unterteilen, ist für jede Gattung gesondert anzugeben:

  • Anteil am Gesellschaftskapital,
  • damit verbundene Pflichten und
  • damit verbundene Rechte.

Die Anteile pro Gattung müssen in Summe der Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals entsprechen.

 

Rz. 6

Die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals ist aufzugliedern in die Art der Aktien, den Nennbetrag pro Aktie und die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Bei mehreren Gattungen sind diese Angaben pro Gattung zu machen. Die Angaben können komplett unterbleiben, wenn sie sich bereits im Konzernanhang finden. Ein Beispiel findet sich in § 289a Rz 5.

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