2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

 

Rz. 15

ESRS E4 erläutert eingangs die Verbindung der Angabepflichten des ESRS E4 mit den Angabepflichten nach ESRS 2, Kap. 2, 3 und 4 (ESRS E4.8). Die sich hieraus ergebenden Angabepflichten sind zentral mit den weiteren Offenlegungen nach ESRS 2 vorzulegen. Bei der Angabepflicht nach ESRS 2 SBM-3 zu Biodiversität und Ökosystemen besteht demgegenüber das Wahlrecht, die einschlägigen Angaben im Abschnitt zu den themenspezifischen Angabepflichten zu Biodiversität und Ökosystemen zu tätigen (ESRS E4.9).

 

Rz. 16

Zusätzlich zu den Angaben nach ESRS 2 verweist ESRS E4 auf das verpflichtende Element ESRS E4-1 (Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell; ESRS E4.10). Da Anlage C des ESRS 2 ("Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten") jedoch nicht die Angabepflicht nach ESRS E4-1 beinhaltet, ist diese Angabe von ESRS E4-1 bei den themenspezifischen Angabepflichten zu tätigen.

2.2 Strategie

2.2.1 ESRS E4-1 – Übergangsplan und Berücksichtigung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen in Strategie und Geschäftsmodell

 

Rz. 17

Das berichtende Unternehmen hat die Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen auf und von biologischer Vielfalt und Ökosystemen offenzulegen, die sich aus der Unternehmensstrategie ergeben oder zu einer Anpassung der Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells führen (ESRS E4.11). Bei der Erfüllung der Angabepflichten nach ESRS E4.11 muss das Unternehmen zusätzlich die Resilienz der Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme beschreiben (ESRS E4.13). Es werden detaillierte Angaben aufgeführt, die im Kontext einer durchzuführenden Belastbarkeitsanalyse verpflichtend offenzulegen sind:

  • eine Bewertung der Resilienz des derzeitigen Geschäftsmodells und der Strategie hinsichtlich physischer Risiken, Übergangsrisiken und systematischer Risiken im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt (ESRS E4.13(a)); die Erläuterung der Anwendungsanforderungen (Application Requirements) des LEAP-Ansatzes zeigt explizite Beispiele der Risikokategorien auf (ESRS E4.AR9);
  • der Umfang der durchgeführten Resilienzanalyse; hierbei ist offenzulegen, ob diese sich auf die eigene Geschäftstätigkeit oder auf die gesamte Wertschöpfungskette bezieht; zusätzlich sollen die in der Analyse berücksichtigten Risiken offengelegt werden (ESRS E4.13(b));
  • die bei der Resilienzanalyse getroffenen Annahmen (ESRS E4.13(c));
  • die zugrunde liegenden Zeithorizonte (ESRS E4.13(d));[1]
  • das Ergebnis der durchgeführten Resilienzanalyse (ESRS E4.13(e));
  • die erfolgte Einbeziehung von Interessenträgern; dies beinhaltet insbes. Interessenträger mit indigenem und einheimischem Wissen (ESRS E4.13(f)); einheimisches und indigenes Wissen bezieht sich auf das Verständnis, die Fähigkeiten und Philosophien, die von Gesellschaften entwickelt wurden, die seit langer Zeit mit ihrer natürlichen Umgebung interagieren; für ländliche und indigene Völker dient das einheimische Wissen als Entscheidungsgrundlage für grundlegende Aspekte des täglichen Lebens (ESRS E4.AR21).

    Indigene Völker werden in der Anlage von ESRS S3 (§ 14 Rz 4) definiert sowie in der Delegierten VO 2023/2772, ABl. EU L v. 22.12.2023, Anhang II, Tab. 2, S. 270.

 

Rz. 18

Sofern die nach ESRS E4-1 geforderten Informationen bereits in der Veröffentlichung nach ESRS E2 SMB-3 enthalten sind, darf in der Veröffentlichung nach ESRS E4-1 auf diese Information in SMB-3 referenziert werden (ESRS E4.14).

 
Hinweis

Zeithorizonte

ESRS 1 definiert die Zeiträume kurz-, mittel- und langfristig (ESRS 1.77), verweist aber auch auf den Vorrang der themenspezifischen Standards (ESRS 1.79). In ESRS E4 werden keine spezifischen Angaben gemacht, jedoch schlägt ESRS E1.AR12 vor, bei Übergangsrisiken einen langfristigen Zeitraum von länger als zehn Jahren zu betrachten, während der ESRS 1.77 diesen Zeitraum auf über fünf Jahre setzt. In Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme ist ebenfalls von einem längeren Zeitraum für das Eintreten von Transitionsrisiken auszugehen, so dass wir auch hier einheitlich einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren empfehlen.

 

Rz. 19

Zusätzlich zu den geforderten Angaben nach ESRS E4.11 schlägt ESRS E4 die Offenlegung eines Übergangsplans zur Ausrichtung der Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells mit den Visionen des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und mit der Achtung der Belastbarkeitsgrenze des Planeten, insbes. im Zusammenhang mit der Integrität der Biosphäre und dem Landsystemwandel, vor (ESRS E4.15). Die Application Requirements empfehlen, die folgenden zusätzlichen Angaben zu berücksichtigen und darzustellen (ESRS E4.AR1):

  • eine Erläuterung, inwieweit die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell angepasst werden, um einschlägige lokale, nationale und globale politische Ziele und Vorgaben in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme zu verbessern und zu erreichen;
  • eine Einbeziehung der eigenen Geschäftstätigkeiten sowie eine Erklärung der Reaktion a...

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