1.6.2.1 Grundlagen
Rz. 85
Das UN Guiding Principles Reporting Framework bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Fortschritte in Bezug auf die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sinnvoll und stimmig zu berichten. 3 Ziele sind damit verbunden:
- Unternehmen Hinweise zu geben, wie Informationen berichtet werden können,
- die praktische Anwendung sicherzustellen im Zusammenhang mit Kapazitätsbeschränkungen im Unternehmen,
- bei der Verbesserung der Managementsysteme zu helfen.
Rz. 86
Das Rahmenwerk kann für eigenständige Menschenrechtsberichte, aber auch für die Berichterstattung zu Menschenrechten in anderen Veröffentlichungsformaten, wie z. B. dem Geschäftsbericht oder dem Nachhaltigkeitsbericht, angewendet werden und ergänzt sich mit anderen Rahmenwerken, etwa GRI (Rz 28 ff.).[1]
Rz. 87
Das Rahmenwerk beschreibt zum einen übergeordnete Fragen und Informationsanforderungen in 3 Teilen, die durch unterstützende Fragen erweitert werden. Zum anderen gibt es 7 Grundsätze vor, die bei der Berichterstattung beachtet werden sollen.[2]
Abb. 7: Überblick UNGP Reporting Framework
1.6.2.2 Die 7 Grundsätze
Rz. 88
Die Grundsätze beschreiben, wie das Unternehmen bei der Umsetzung des Rahmenwerks vorgehen sollte.
Grundsätze | Beispiele/Hinweise zur Umsetzung | |
---|---|---|
1. | Menschenrechtliche Berichterstattung im Unternehmenskontext verorten |
|
2. | Mindestinformationsanforderungen erfüllen |
|
3. | Laufende Verbesserungen zeigen |
|
4. | Fokus auf die Achtung der Menschenrechte legen |
|
5. | Auf die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen von Menschenrechten konzentrieren |
|
6. | Ausgewogene Beispiele aus relevanten Regionen anführen |
|
7. | Das Fehlen wichtiger Angaben erklären |
|
Tab. 3: Grundsätze der Berichterstattung[1]
1.6.2.3 Die 3 Teile des Rahmenwerks
Rz. 89
Die Struktur des UN Guiding Principles Reporting Framework umfasst 3 Teile:
- Teil A: Grundlagen für die Achtung der Menschenrechte,
- Teil B: Schwerpunkt der Berichterstattung,
- Teil C: Umgang mit folgenschweren Menschenrechtsthemen.
Rz. 90
Als Mindestanforderungen zur Nutzung des Rahmenwerks gelten die 8 übergeordneten Fragen, die in Teil A und Teil C verortet sind, und die Informationsanforderungen in Teil B. Die unterstützenden Fragen sind nicht verpflichtend, sondern dienen zur Verbesserung der Qualität der übergeordneten Fragen.
Es ist nicht notwendig, die Reihenfolge der Fragen aus dem Rahmenwerk einzuhalten. Vielmehr geht es um die Erstellung einer stimmigen Berichterstattung. Eine Vorlage für einen Index ist verfügbar, der die Zuordnungen der Berichtsinhalte zu den erforderlichen Fragen ermöglicht.[1]
Rz. 91
Der Grundlagenteil besteht aus 2 übergeordneten Fragen:
- A1: W...
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