1.6.2.1 Grundlagen

 

Rz. 85

Das UN Guiding Principles Reporting Framework bietet Unternehmen eine Möglichkeit, ihre Fortschritte in Bezug auf die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten sinnvoll und stimmig zu berichten. 3 Ziele sind damit verbunden:

  1. Unternehmen Hinweise zu geben, wie Informationen berichtet werden können,
  2. die praktische Anwendung sicherzustellen im Zusammenhang mit Kapazitätsbeschränkungen im Unternehmen,
  3. bei der Verbesserung der Managementsysteme zu helfen.
 

Rz. 86

Das Rahmenwerk kann für eigenständige Menschenrechtsberichte, aber auch für die Berichterstattung zu Menschenrechten in anderen Veröffentlichungsformaten, wie z. B. dem Geschäftsbericht oder dem Nachhaltigkeitsbericht, angewendet werden und ergänzt sich mit anderen Rahmenwerken, etwa GRI (Rz 28 ff.).[1]

 

Rz. 87

Das Rahmenwerk beschreibt zum einen übergeordnete Fragen und Informationsanforderungen in 3 Teilen, die durch unterstützende Fragen erweitert werden. Zum anderen gibt es 7 Grundsätze vor, die bei der Berichterstattung beachtet werden sollen.[2]

Abb. 7: Überblick UNGP Reporting Framework

[1] Vgl. Shift & Mazars, UN Guiding Principles Reporting Framework with implementation guidance, 2015, S. 14.
[2] Vgl. Shift & Mazars, UN Guiding Principles Reporting Framework with implementation guidance, 2015, S. 6 ff.

1.6.2.2 Die 7 Grundsätze

 

Rz. 88

Die Grundsätze beschreiben, wie das Unternehmen bei der Umsetzung des Rahmenwerks vorgehen sollte.

 
Grundsätze Beispiele/Hinweise zur Umsetzung
1. Menschenrechtliche Berichterstattung im Unternehmenskontext verorten
  • Das Geschäftsmodell sollte dargestellt werden, um den Gesamtkontext besser einordnen zu können. Dazu gehören auch bspw. die Organisationsstruktur, die Governance, Strategie und geografische Lage.
  • Auf diese Informationen kann auch verwiesen werden, sollten sie an anderer Stelle öffentlich zugänglich sein (z. B. im Geschäftsbericht oder Nachhaltigkeitsbericht).
2. Mindestinformationsanforderungen erfüllen
  • Mindestanforderungen sind 8 übergeordnete Fragen aus Teil A und C sowie die Informationsanforderungen aus Teil B (Rz 90).
  • Diese Fragen sind von allen Unternehmen unabhängig vom Reifegrad/Umsetzungsstand in Bezug auf die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten zu beantworten.
3. Laufende Verbesserungen zeigen
  • Die Umsetzung der Anforderungen der UN Guiding Principles oder auch des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes brauchen Zeit. Es ist ein kontinuierlicher Prozess, und die Fortschritte sollten entsprechend in der Berichterstattung gezeigt werden.
  • Änderungen in der Geschäftstätigkeit, dem operativen Umfeld oder den Geschäftsbeziehungen können zu Veränderungen führen, die fortlaufend berücksichtigt werden müssen.
4. Fokus auf die Achtung der Menschenrechte legen
  • Fokus der Berichterstattung sollte auf dem 11. Leitprinzip der UN Guiding Principles beruhen, also der Vermeidung der Beeinträchtigung von Menschenrechten und der Adressierung von möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  • Soziale Investitionen oder philanthropische Aktivitäten sind nicht unbedingt Teil der geforderten Berichterstattung.
5. Auf die schwerwiegendsten Beeinträchtigungen von Menschenrechten konzentrieren
  • Unternehmen sollten sich auf die potenziell und tatsächlich schwerwiegendsten Auswirkungen fokussieren.
  • Die Sichtweise ist dabei, dass es ein menschenrechtliches Risiko sein muss und nicht ein geschäftliches Risiko, wobei diese eng zusammenhängen.
6. Ausgewogene Beispiele aus relevanten Regionen anführen
  • Die Fragen des Rahmenwerks sollten möglichst mit konkreten Informationen, insbes. Beispielen beantwortet werden.
  • Die Beispiele sollten ausgewogen und repräsentativ sein und sich auf relevante Regionen und die schwerwiegendsten Menschenrechtsrisiken konzentrieren.
7. Das Fehlen wichtiger Angaben erklären
  • In Ausnahmefällen können geforderte Informationen vom Unternehmen nicht berichtet werden und müssen entsprechend begründet werden.
  • Gründe können bspw. Vertraulichkeit, gesetzliche Verbote oder das Fehlen von verlässlichen Informationen sein.

Tab. 3: Grundsätze der Berichterstattung[1]

[1] In Anlehnung an Shift & Mazars, UN Guiding Principles Reporting Framework with implementation guidance, 2015.

1.6.2.3 Die 3 Teile des Rahmenwerks

 

Rz. 89

Die Struktur des UN Guiding Principles Reporting Framework umfasst 3 Teile:

  • Teil A: Grundlagen für die Achtung der Menschenrechte,
  • Teil B: Schwerpunkt der Berichterstattung,
  • Teil C: Umgang mit folgenschweren Menschenrechtsthemen.
 

Rz. 90

Als Mindestanforderungen zur Nutzung des Rahmenwerks gelten die 8 übergeordneten Fragen, die in Teil A und Teil C verortet sind, und die Informationsanforderungen in Teil B. Die unterstützenden Fragen sind nicht verpflichtend, sondern dienen zur Verbesserung der Qualität der übergeordneten Fragen.

Es ist nicht notwendig, die Reihenfolge der Fragen aus dem Rahmenwerk einzuhalten. Vielmehr geht es um die Erstellung einer stimmigen Berichterstattung. Eine Vorlage für einen Index ist verfügbar, der die Zuordnungen der Berichtsinhalte zu den erforderlichen Fragen ermöglicht.[1]

 

Rz. 91

Der Grundlagenteil besteht aus 2 übergeordneten Fragen:

  • A1: W...

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