Rz. 25

Nach ESRS G1.12 hat ein Unternehmen Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen, sofern diese Informationen zuvor bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich eingestuft wurden. Diese Informationen sollen nach ESRS G1.12 externen Berichtsadressaten helfen, ein Verständnis hinsichtlich des Managements der Beschaffungsverfahren des Unternehmens, einschl. seines fairen Verhaltens gegenüber Lieferanten, zu erlangen.

 

Rz. 26

Die Beschreibung hat nach ESRS G1.15 im Detail Angaben zum Konzept des Unternehmens für die Beziehungen zu seinen Zulieferern unter Berücksichtigung der Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Lieferkette und der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte zu enthalten, sowie Informationen darüber, ob und wie das Unternehmen bei der Auswahl der Lieferanten soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt. Im Anhang des ESRS G1-2 wird näher konkretisiert, welche Aspekte als Teile des Managements der Beziehungen zu Lieferanten anzusehen und somit ggf. auch in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzubeziehen sind:

  1. Angaben darüber, wie die Praktiken des Unternehmens, einschl. seiner Tätigkeiten zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen von Störungen seiner Lieferkette, seine Strategie und das Risikomanagement unterstützen;
  2. Angaben zu den Schulungen seiner Belegschaft in der Beschaffungs-/Lieferkette in Bezug auf das Engagement und den Dialog mit Lieferanten sowie Anreize für Beschäftigte im Bereich Beschaffung und ob sich diese Anreize auch auf Preise, Qualität oder Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen;
  3. Angaben zur Überprüfung und Bewertung der sozialen und ökologischen Leistung von Lieferanten;
  4. Angaben zur Einbeziehung örtlicher Lieferanten und/oder zertifizierter Lieferanten in die Lieferkette des Unternehmens;
  5. Angaben darüber, inwiefern die Praktiken des Unternehmens schutzbedürftige Lieferanten berücksichtigen; zu den "schutzbedürftigen Lieferanten" gehören Lieferanten, die erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Risiken ausgesetzt sind;
  6. Angaben zu den Zielen und Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf die Kommunikation und das Management der Beziehungen zu Lieferanten;
  7. Angaben darüber, wie die Ergebnisse der genannten Praktiken bewertet werden, einschl. Lieferantenbesuche, -audits oder -umfragen.

Bei genauerer Betrachtung der Regelung des ESRS G1.12 fällt zudem auf, dass die vorliegende Offenlegungspflicht zwei Teilaspekte vereint. Neben Angaben zum Management des Beschaffungsprozesses des Unternehmens soll darüber berichtet werden, wie gewährleistet wird, dass sich das Unternehmen fair gegenüber seinen Lieferanten verhält. Unternehmen haben daher auch ihre Politik zur Vermeidung von Zahlungsverzug, insbes. gegenüber KMUs, zu beschreiben.

 

Rz. 27

In der Fassung der CSRD vom Juni 2022 wurden die Anforderungen an das Management und die Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern geändert, um insbes. Kunden, Lieferanten und von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffene Gemeinschaften zu nennen. Aspekte, die sich auf Kunden und betroffene Gemeinschaften beziehen, werden unter ESRS S3 und ESRS S4 behandelt, aber die Beziehungen zu Lieferanten wurden nur kurz im Exposure Draft und nirgendwo sonst in den ESRS behandelt (ESRS G1.BC20). Daher wurden zusätzliche Anforderungen aufgenommen, die sich mit der Strategie des Unternehmens in Bezug auf die Beziehungen zu seinen Lieferanten, mit Aspekten der Auswahlkriterien im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit und mit der Unterstützung für gefährdete Lieferanten befassen. Diese Aspekte wurden als die wichtigsten angesehen, die in Set 1 der Standards behandelt werden sollten (ESRS G1.BC21). Darüber hinaus wurde angesichts der Änderungen in der CSRD, die die Zahlungen an KMU in diesem Zusammenhang hervorheben, eine Anforderung bzgl. der Zahlungsverzugspolitik für KMU aufgenommen (ESRS G1.BC22).

 

Rz. 28

Die Offenlegungsvorgaben des ESRS G1-2 weisen zumindest partiell eine inhaltliche Nähe zu den bereits bestehenden Dokumentations- und Berichtspflichten über die Erfüllung der im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltspflichten (§ 10 LkSG) auf. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG haben anwendungspflichtige Unternehmen zusätzlich zu der fortlaufenden Dokumentation jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen, der spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht werden muss. Dieser Bericht ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen, dient aber auch der allgemeinen Öffentlichkeit als Informationsquelle. Diese Berichtspflicht gilt seit dem 1.1.2023. Der erste Bericht ist somit spätestens zum 30.4.2024 zu veröffentlichen. Im Bericht über die Erfüllung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten i. S. d. § 10 LkSG ist darzustellen, ob und, falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Sustainability Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge