2.6.1 Rahmen der Beschreibung

 

Rz. 75

ESRS S4.23 fordert die Beschreibung der eingerichteten Verfahren, um negative Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer, mit denen das Unternehmen in Verbindung steht, zu beheben oder an der Behebung mitzuwirken, sowie die Beschreibung der Kanäle, die den Verbrauchern und Endnutzern zur Verfügung stehen, um Bedenken zu äußern und diese prüfen zu lassen. Die Berichterstattung hat nach ESRS S4.24 das Ziel, ein Verständnis für die formalen Wege bzw. Mittel zu schaffen,

  • auf/mit denen Verbraucher und/oder Endnutzer ihre Anliegen und Bedürfnisse unmittelbar vorbringen können, die dem Unternehmen direkt bekannt sind, und/oder
  • mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle (z. B. Beschwerdemechanismen) im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt, und
  • wie gemeinsam mit diesen Verbrauchern und/oder Endnutzern Folgemaßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten Probleme und auf die Wirksamkeit dieser Kanäle durchgeführt werden.
 

Rz. 76

Dafür muss das berichtspflichtige Unternehmen nach ESRS S4.25 – jeweils unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt – Folgendes beschreiben:

  • den allgemeinen Ansatz und die Verfahren für die Durchführung von oder die Beteiligung an Abhilfemaßnahmen, wenn es festgestellt hat, dass es wesentliche negative Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer verursacht hat oder dazu beigetragen hat, einschl. Angaben dazu, ob und wie das Unternehmen die Wirksamkeit der bereitgestellten Abhilfemaßnahmen bewertet,
  • alle spezifischen Kanäle, über die Verbraucher und/oder Endnutzer ihre Anliegen oder Bedürfnisse direkt an das Unternehmen herantragen und prüfen lassen können, einschl. Angaben dazu, ob diese Kanäle vom Unternehmen selbst und/oder durch Dritte eingerichtet wurden,
  • die Verfahren, mit denen das Unternehmen die Verfügbarkeit solcher Kanäle im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen unterstützt oder verlangt, und
  • die Art und Weise, wie die aufgeworfenen und zu klärenden Fragen bzw. Probleme (nach)verfolgt und überwacht werden und wie die Wirksamkeit der Kanäle sichergestellt wird, u. a. durch die Einbeziehung von Stakeholdern als die vorgesehenen (Ziel-)Nutzer.

2.6.2 Allgemeines Konzept und Abhilfemaßnahmen

 

Rz. 77

Bei der Erfüllung der Angabepflichten in ESRS S4-3 kann sich das Unternehmen nach ESRS S4.AR18 am Inhalt der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen orientieren, die sich auf Abhilfemaßnahmen und Beschwerdemechanismen konzentrieren. ESRS S4.BC75 verdeutlicht die Zweiteilung der Betrachtung: Einerseits sind die Beschwerdewege darzustellen, auf denen Stakeholder ihre Beschwerden einreichen oder ihre Bedenken äußern können, andererseits ist über die Abhilfe als Lösung für den entstandenen Schaden zu berichten. Auch GRI 2-25 verlangt, die Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen zu beschreiben und darzulegen, wie die Wirksamkeit dieser Verfahren verfolgt wird. Sowohl das UN-Leitprinzip 29 als auch die OECD-Leitsätze IV-6 betonen, dass Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene eine wichtige Ergänzung zu einer umfassenderen Einbindung der Stakeholder sein können. Beschwerdemechanismen können aber weder die Einbindung der Stakeholder ersetzen, noch sollten sie den Zugang zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Beschwerdemechanismen ausschließen (ESRS S4.BC75).

 

Rz. 78

Gerade deshalb verlangt GRI 2-25-b ausdrücklich die Offenlegung der Beschwerdemechanismen, die die Organisation eingerichtet hat oder an denen sie beteiligt ist, sowie GRI 2-25-d eine Beschreibung, wie die Stakeholder, die als Nutzer der Beschwerdemechanismen vorgesehen sind, in die Gestaltung, Überprüfung, Anwendung und Verbesserung dieser Mechanismen einbezogen werden (ESRS S4.BC76).

 

Rz. 79

UN-Leitprinzip 29 besagt, dass Unternehmen wirksame Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene einrichten oder sich an solchen Mechanismen beteiligen sollten, damit Missstände frühzeitig angegangen und direkt behoben werden können, und zwar sowohl für Einzelpersonen als auch für Gemeinschaften, die möglicherweise nachteilig betroffen sind. Im Kommentar wird erläutert, dass Beschwerdemechanismen

  • auf betrieblicher Ebene für Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von einem Unternehmen beeinträchtigt werden können, direkt zugänglich sind,
  • i. d. R. vom Unternehmen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen, einschl. der relevanten Stakeholder, verwaltet werden,
  • auch durch die Inanspruchnahme eines für beide Seiten akzeptablen externen Sachverständigen oder Gremiums zur Verfügung gestellt werden können,
  • nicht erfordern, dass die Beschwerdeführer zunächst andere Rechtsmittel in Anspruch nehmen,
  • das Unternehmen direkt in die Bewertung der Probleme und die Suche nach Abhilfemaßnahmen für etwaige Schäden einbinden.[1]

Solche Beschwerdemechanismen setzen nicht voraus, dass eine Beschwerde oder ein Missstand erst vorgebracht werden darf, wenn es auf eine mutmaßliche Menschenrechtsverletzung hinausläuft, sondern zielen speziell darauf ab, alle berechtigten Bedenken derjenigen zu ermitteln, die möglicherweise nachteilig...

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