Rz. 48

Da die bis einschl. 2023 geltende nichtfinanzielle Berichterstattung im Grunde auch bereits "eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen" erforderte und dies in Art. 19 Abs. 2 Buchst. d) der CSRD übernommen wurde, ist die erste themenbezogene Angabepflicht mit ESRS S4.13 die Beschreibung der Strategie bzw. Unternehmenspolitik hinsichtlich des Umgangs mit den wesentlichen Auswirkungen seiner Produkte und/oder Dienstleistungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer sowie mit den damit verbundenen wesentlichen Risiken und Chancen. Die englische Originalfassung spricht von "Policies", weshalb die deutsche Übersetzung mit "Strategie" nicht ganz treffend erscheint. Es geht hier eher um die Unternehmensrichtlinien bzw. -politik, also um einen sehr weit verstandenen Strategiebegriff. Die Unternehmenspolitik zeigt die Art des Engagements des Unternehmens in Bezug auf Auswirkungen, Risiken und Chancen für Verbraucher und Endnutzer; eine Strategie stellt dagegen eher auf die Absicht oder einen Plan ab, der zukünftig umgesetzt werden könnte. Die weit verstandene Strategie kann daher als interne Richtlinie verabschiedet sein oder in einem umfassenderen Dokument – wie einem Ethikkodex oder einer allgemeinen Nachhaltigkeitsstrategie – enthalten sein, das vom Unternehmen bereits als Teil eines anderen ESRS offengelegt wurde. In diesen Fällen muss das Unternehmen nach ESRS S4.AR10 einen genauen Querverweis angeben, um auf die Aspekte der Strategie hinzuweisen, die die Anforderungen der Angabepflicht des ESRS S4.13 erfüllen.

 

Rz. 49

Ziel dieser Angabepflicht ist es nach ESRS S4.14, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Behebung wesentlicher Auswirkungen auf Verbraucher und/oder Endnutzer anzugehen, sowie über Strategien, die wesentliche Risiken oder Chancen in Bezug auf Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken.

 

Rz. 50

Die Angaben müssen Informationen über die Strategien bzw. die Unternehmenspolitik des Unternehmens in Bezug auf den Umgang mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und/oder Endnutzern gem. ESRS 2 MDR-P zu Politiken zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten enthalten. Darüber hinaus hat das Unternehmen anzugeben, ob diese Strategien bestimmte Gruppen oder alle Verbraucher und/oder Endnutzer abdecken (ESRS S4.15).

 

Rz. 51

Das Unternehmen muss seine menschenrechtspolitischen Richtlinien bzw. Verpflichtungen[1] beschreiben, die für Verbraucher und/oder Endnutzer relevant sind, einschl. der Verfahren und Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, der IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit oder der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (ESRS S4.16). Dies kann bereits aus dem UN Global Compact Prinzip 1 abgeleitet werden, welches den Schutz der international verkündeten Menschenrechte unterstützen und respektieren soll, sowie aus dem Prinzip 2, das sich darauf bezieht, dass Unternehmen sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. Nach Ansicht der EU spiegeln sich diese beiden Prinzipien in der Angabepflicht ESRS S4-1 wider (ESRS S4.BC58).

 

Rz. 52

Sowohl nach dem UN-Leitprinzip 15 als auch nach den OECD-Leitsätzen IV-4 sollten Unternehmen über eine ihrer Größe und ihren Verhältnissen angemessene Richtlinie und Verfahren – einschl. einer unternehmenspolitischen Richtlinie – verfügen, ihrer Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte nachzukommen, worauf treffend in ESRS S4.BC54 hingewiesen wird. UN-Leitprinzip 16 besagt, dass eine solche Richtlinie die menschenrechtlichen Erwartungen des Unternehmens an das Personal, die Geschäftspartner und andere Parteien, die in direktem Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen stehen, festlegen sollte und dass sie öffentlich zugänglich sein und intern und extern an alle Mitarbeitenden, Geschäftspartner und andere relevante Parteien kommuniziert werden sollte. In Erweiterung von Abschnitt IV-4 des Kommentars der OECD-Leitsätze zu den Menschenrechten heißt es, dass die Unternehmen "ihrem Engagement zur Achtung der Menschenrechte durch eine Grundsatzerklärung Ausdruck verleihen, die a) auf höchster Unternehmensebene beschlossen wird, b) durch einschlägiges internes und/oder externes Fachwissen fundiert ist, c) die Erwartungen des Unternehmens im Hinblick auf die Menschenrechte an die Mitarbeiter, Geschäftspartner und sonstige Parteien fixiert, die mit seiner Geschäftstätigkeit, seinen Produkten oder seinen Dienstleistungen unmittelbar verbunden sind, d) öffentlich verfügbar ist sowie intern und extern allen Mitarbeitern, Geschäftspartnern und sonstigen betroffenen Parteien mitgeteilt wird, e) sich in den Geschäftspraktiken und -verfahren widerspiegelt, was notwendig ist, um sie innerhalb des Gesamtunternehmens zu verankern."[2]

 
Praxis-Tipp

Daher erscheint ...

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