CSRD-Umsetzungsgesetz: Neuer Referentenentwurf vorgelegt
Eigentlich hätte die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD, schon im Jahr 2024 in nationales Recht umgesetzt werden soll. Durch den Bruch der Ampelregierung wurde damals ein Referentenentwurf nicht umgesetzt. Die Folgen waren Rechtsunklarheit für Unternehmen sowie ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik.
Da der damalige Entwurf nach dem Regierungswechsel nach dem Grundsatz der Diskontinuität verfallen ist, musste ein neuer Umsetzungsentwurf eingebracht werden. Dieser wurde am 10. Juli vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht.
1:1-Umsetzung geplant
Der nun veröffentlichte Referentenentwurf zielt weitestgehend auf eine 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie ab, die ohnehin wenig Spielraum für nationale Anpassungen zulässt. Die Umsetzung soll durch umfangreiche Änderungen, unter anderem im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung, erfolgen.
Der Vorschlag berücksichtigt bereits die Änderungen, die sich aus der Stop-the-Clock-Richtlinie ergeben. Diese ist bis 31. Dezember 2025 in deutsches Recht umzusetzen und sieht im Wesentlichen eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts der CSRD für Welle 2 und 3 der betroffenen Unternehmen um zwei Jahre vor.
Unter Verweis auf das von der Europäischen Kommission vorgeschlagene „Substance Proposal“ beinhaltet der Referentenentwurf bereits einen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden.
Bundesregierung befürwortet Vereinfachung der Standards
Die deutsche Bundesregierung unterstützt ausdrücklich die Ziele des „European Green Deal“, warnt jedoch vor einer Überforderung europäischer Unternehmen. Sie begrüßt daher das sogenannte Omnibus-Entlastungspaket, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgestellt hat. Dieses Paket sieht signifikante Vereinfachungen bei den Berichtspflichten vor, die unter anderem durch eine Anpassung der Reporting-Standards ESRS durch die beratende European Financial Reporting Advisory Group, kurz EFRAG, erreicht werden sollen.
Im Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz bittet die Bundesregierung alle betroffenen deutschen Unternehmen darum „sich gegenüber EFRAG aktiv in die noch zu erfolgenden Konsultationsverfahren einzubringen, damit die Vereinfachung der Standards auf Grundlage eines praxisorientierten und faktenbasierten Prozesses verläuft.“
Hintergrund: CSRD als Eckpfeiler des „European Green Deal“
Mit der 2022 verabschiedeten CSRD hat die Europäische Union einen verbindlichen Rahmen geschaffen, um die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen transparenter zu machen. Ziel ist es, Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern fundierte Entscheidungen auf Basis vergleichbarer Daten zu ermöglichen – sei es bei Investitionen oder Konsumentscheidungen. Diese Initiative ist eng mit dem „European Green Deal“ sowie den globalen Zielen der UN-Agenda 2030 verknüpft.
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