Umsatzsteuerbefreiung bei Ehrenamtlern verschärft
Pressemitteilung des DStV:
Mit Schreiben vom 2.2.2012 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Angemessenheit der Vergütung bei ehrenamtlicher Tätigkeit geäußert und damit die in § 4 Nr. 26b UStG geregelten Anforderungen an eine Umsatzsteuerbefreiung streng ausgelegt. Bislang ist die ehrenamtliche Tätigkeit nach dieser Vorschrift steuerfrei, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Die nunmehr im BMF-Schreiben formulierten verschärften Dokumentationspflichten, Vergütungshöchstgrenzen und die generelle Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Zahlung pauschaler Vergütungsleistungen sind mit erheblichen Auswirkungen für Vereine, Verbände und Organisationen verbunden. Insbesondere die Dokumentation und Vergütung des tatsächlichen Zeitaufwands verursachen erheblichen Mehraufwand.
Infolge der weitreichenden Bedeutung dieser neuen Verwaltungsanweisung hat sich der Präsident des DStV, Hans-Christoph Seewald, am 15.2.2012 mit der Eingabe S 01/12 an Bundesfinanzminister Dr. Schäuble gewandt. Hierin weist der Präsident einmal mehr auf den hohen persönlichen Einsatz ehrenamtlich Engagierter hin. Unter Darlegung des aus den neuen Regelungen resultierenden erheblichen Verwaltungsmehraufwands, kritisiert er die verschärften steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement. Der DStV-Präsident regt vielmehr an, die Bereitschaft zu ehrenamtlicher Tätigkeit auch künftig durch steuerliche Regelungen zu fördern und voranzutreiben.
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