1. Allgemeines

 

Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wie viele derartige genehmigte Veranstaltungen (Ausspielungen oder Lotterien) ein Verein im Laufe des Jahres veranstaltet oder ob es sich ggf. um nicht genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen handelt.

2. Genehmigung

 

Tz. 5

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Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung. Für die Genehmigung können folgende Behörden zuständig sein:

  • das Ministerium des Inneren, wenn sich die Lotterien und Ausspielungen über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
  • die Gemeinde, wenn nur geringwertige Gegenstände ausgespielt werden und, wenn die Ausspielung anlässlich von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erfolgt,
  • die kreisfreien Gemeinden, darüber hinaus auch für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 40 000 EUR,
  • im Übrigen die Regierung.
 

Tz. 6

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Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung bindet die Finanzbehörde. Ist keine Genehmigung erfolgt, besteht für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.

Grundlage für die Steuerbefreiung ist der von der Behörde erteilte Genehmigungsbescheid (s. hierzu BFH vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244).

3. Begriff Öffentlichkeit

 

Tz. 7

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Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn sich die Allgemeinheit (alle) daran beteiligen kann (können). S. zum Begriff der Öffentlichkeit Runderlass des RMdJ vom 27.03.1939, MinBl des RMdJ Nr. 14.

 

Tz. 8

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Ist der Teilnehmerkreis fest abgegrenzt, kann die Lotterie oder Ausspielung nicht mehr öffentlich sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Teilnehmerkreis ausschließlich auf die Mitglieder und deren Familienangehörigen eines Vereins beschränkt ist. Nehmen Bekannte und Freunde der Mitglieder an solchen Veranstaltungen teil, ist die Lotterie oder Ausspielung öffentlich und somit genehmigungspflichtig.

Zur Problematik von Lotterieveranstaltungen siehe auch Aufsatz von H.-H. Seupin, "Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen durch Vereine und Firmen", NWB Fach 30, 699ff.

 

Tz. 9

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Lotterien und Ausspielungen finden bei steuerbegünstigten Körperschaften regelmäßig im Rahmen von geselligen Veranstaltungen statt. Sie sind deshalb nicht genehmigungspflichtig und in aller Regel nicht öffentlich (Zutritt ist ausschließlich den Mitgliedern und deren Familienangehörigen erlaubt). Wird eine gesellige Veranstaltung zu Mitgliederwerbezwecken durchgeführt, ist eine mit dieser Veranstaltung verbundene Tombola ebenfalls nicht mehr öffentlich.

 

Tz. 9a

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Beachte!

Öffentliche Glücksspiele/Tombolas von Verbänden/Vereinen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet oder vermittelt werden. Fehlt eine derartige Erlaubnis, handelt es sich um ein unerlaubtes Glückspiel.

4. Lotteriesteuerpflicht

 

Tz. 10

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Nach § 17 RennwLottG (Anhang 12f) unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien und Ausspielungen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Erfolgen Lotterien und Ausspielungen nicht öffentlich, kann insoweit keine Steuerpflicht nach dem RennwLottG entstehen und somit kommt auch keine Befreiung i. S. von § 18 RennwLottG (Anhang 12f) in Betracht.

4.1. Steuerbefreiungen

 

Tz. 11

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Von der Besteuerung sind nach § 18 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein:

  1. öffentliche Ausspielungen (Tombolen), bei denen

    a) keine Ausweise erteilt werden. Als Ausweise gelten Lose, Losröllchen und andere Gegenstände, wie etwa Eintrittskarten u.Ä., durch die sich im Einzelfall der Spieler über seine Spieleinlage und sein Anrecht auf Gewinn auszuweisen vermag;
    b) der Gesamtpreis aller Lose einer Ausspielung nicht den Betrag von 650 EUR übersteigen und die Gewinne auch nicht ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. D.h., ausgeschüttete Gewinne dürfen nur in Sachwerten bestehen. Tombolas, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen der Finanzbehörde nicht angemeldet werden.

Beachte!

Durch diese Freigrenze von 650 EUR entfällt für viele öffentliche und genehmigte Ausspielungen, die von steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften i. S. von §§ 5168 AO (Anhang 1b) durchgeführt werden, eine Lotteriesteuerpflicht. In diesen Fällen braucht außerdem nicht geprüft zu werden, ob nicht bereits mangels Öffentlichkeit keine Steuerpflicht gegeben ist.

2.

von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

a) bei Verfolgung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger, kirchlicher) Zwecke 40 000 EUR nicht übersteigt und der Erlös ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken i. S. ...

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