Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Beförderungen von behinderten Personen erfüllen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AO (Anhang 1b) dann, wenn eigens hierfür Spezialfahrzeuge mit Hebe-, Halte- oder Schutzvorrichtungen eingesetzt werden und die Beförderung dieses Personenkreises mit anderen Verkehrsmitteln unzumutbar ist.

Allerdings ist die Beförderung behinderter Jugendlicher und Schüler als Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege einzuordnen, soweit eine entsprechende Betreuung stattfindet. Dies umso mehr, wenn bei der Beförderung der Jugendlichen und Schüler auch sog. "Rollstuhlautos" eingesetzt werden, damit eine Beförderung der behinderten Personen mit ihren Rollstühlen möglich ist. Auf der Grundlage der Verfügung der OFD Hannover (Vfg. vom 20.03.2006, Az.: S 083–35 – StO 255) sind Schülerbeförderungen dann eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege, wenn die 2/3-Grenze erfüllt ist (s. "Wohlfahrtspflege").

Voraussetzung für die Annahme eines Zweckbetriebes ist aber, dass die betreffenden Personen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig sind. Diese Voraussetzung ist nach Lage des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern, wie bereits schon ausgeführt, auch für die Beförderung von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind (s. BFH vom 12.08.2004, BStBl II 2005, 3314 und s. Abschn. 4.17.2 Abs. 3 UStAE); im Übrigen s. "Deutsches Rotes Kreuz", Rz. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge