Tz. 22

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Sind bestimmte Aufwendungen – Kosten – (Ausgaben bzw. AfA) sowohl den steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen (ideellem Bereich, Vermögensverwaltung und den steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben [Zweckbetrieben]) wie auch dem steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) zuzuordnen, müssen die Aufwendungen aufgeteilt bzw. entsprechend zugeordnet oder ggf. auch im Wege der Schätzung ermittelt werden.

 

Tz. 23

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Lässt sich die Zuordnung bzw. Aufteilung in die einzelnen Tätigkeitsbereiche nicht leicht und einwandfrei und nach objektiven Maßstäben vornehmen, muss deren Höhe im Wege einer sachgerechten Schätzung vorgenommen werden. S. "Absetzungen für Abnutzung (AfA)" Tz. 111ff. Durch die Schätzungsmethode wird der entsprechende Anteil, der auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche entfällt, ermittelt und mindert die dort vorhandenen Ergebnisse (Überschüsse/Gewinne). Das gilt auch für die an das Finanzamt abgeführte bzw. abzuführende Umsatzsteuer (Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer).

 

Tz. 24

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Beachte!

Für Zwecke der Umsatzsteuer (Umsatzsteuerzahllast/-überschuss) sollten aus Vereinfachungsgründen für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich getrennte Umsatzsteuerermittlungen erstellt und zu einer einheitlichen (konsolidierten) Umsatzsteueranmeldung/-erklärung zusammengefasst werden, damit eine genaue Zuordnung der Zahllast/des Überschusses (Erstattungsbetrages) in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche erfolgen kann. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht, jede einzelne durch die steuerbegünstigte Körperschaft erbrachte Leistung darauf zu prüfen, ob ggf. der ermäßigte Steuersatz oder eine Steuerbefreiung eingreift.

 

Tz. 25

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bezüglich der Aufteilung von gemischten Aufwendungen s. AEAO zu § 64 Abs. 1 TZ 6, Anhang 2 und s. OFD Hannover vom 10.03.1999, DB 1999, 1093.

 

Tz. 25a

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Bei sog. gemischt veranlassten Kosten, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft veranlasst sind, scheidet eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich aus, wenn sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben. Werden z. B. Werbemaßnahmen bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen durchgeführt, sind die Veranstaltungskosten, soweit sie auch ohne die Werbung entstanden wären, keine Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Werbung" (s. BFH vom 27.03.1991, BStBl II 1992, 103; zur pauschalen Gewinnermittlung bei der Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 28ff., Anhang 2 und s. AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 AO TZ 32–35, Anhang 2).

Unabhängig von ihrer primären Veranlassung ist eine anteilige Berücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen (einschließlich der AfA) als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dann zulässig, wenn ein objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen (z. B. nach zeitlichen Gesichtspunkten) auf den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht.

Danach ist z. B. bei der Gewinnermittlung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Greenfee" von als steuerbegünstigt anerkannten Golfvereinen bei Abgrenzbarkeit nach objektiven Maßstäben (z. B. im Verhältnis der Nutzung der Golfanlage durch vereinsfremde Spieler zu den golfspielenden Vereinsmitgliedern im Kalenderjahr) trotz primärer Veranlassung durch den ideellen Bereich des Golfvereins ein anteiliger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen (z. B. für Golfplatz- und Personalkosten) zulässig (BFH vom 15.01.2015, I R 48/13, BStBl II 2015, 713).

Bei gemeinnützigen Musikvereinen sind Aufwendungen, die zu einem Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen steuerpflichtigen Festveranstaltungen zusammenhängen, anteilig als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs abzuziehen. Derartige Aufwendungen sind z. B. Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder Zweckbetriebe sind, als auch bei Auftritten im Rahmen eines eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden. Als Maßstab für die Aufteilung kommt beispielsweise die Zahl der Stunden, die einschließlich der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht.

Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben darauf entfallen. Bei Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Vereinsheimen gibt es i. d. R. keinen objektiven Aufteilungsmaßstab (s. AEAO zu § 6...

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