Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift"
Hintergrund: Keine wirtschaftliche Aktivität unter der angegebenen Adresse
X betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das FA versagte für 2007 den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Unternehmen A und F wegen falscher Rechnungsangaben. Auf den Rechnungen sind die Adressen mit Straßen- und Ortsangabe angeführt.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die Rechnungen seien objektiv falsch gewesen. Nach den Feststellungen des FA habe A im Leistungszeitraum unter der angegebenen Adresse weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung unterhalten. Entsprechendes gelte für die Rechnungen des F. Dieser sei unter der angegebenen Adresse nicht festgestellt worden. Er sei zunächst dort gemeldet gewesen, der Meldeeintrag sei aber später dahin bereinigt worden, dass F unbekannt verzogen sei. Mit der Revision machte X geltend, die beiden Unternehmen seien (A zumindest zeitweise) unter den genannten Adressen postalisch erreichbar gewesen.
Entscheidung: Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse genügt
Nach der Rechtsprechung des BFH sind § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist (BFH Urteil vom 13.06.2018 - XI R 20/14, BStBl II 2018, 800, BFH Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15, BStBl II 2018, 809, BFH Urteil vom 21.06.2018 - V R 28/16, BStBl II 2018, 806). Diese Urteile sind im Nachgang zu dem Urteil des EuGH "Geissel und Butin" vom 15.11.2017 - EU:C:2017:867, BFH/NV 2018, 173, ergangen.
Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Denn die Rechnungsangaben dienen dazu, der Steuerverwaltung die Kontrolle der Steuerentrichtung und des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen. Diese Kontrollmöglichkeit besteht für das FA erst mit der Erstellung der Rechnung und deren Kenntnisnahme und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Denn der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.
Im Streitfall fehlen Feststellungen zur Erreichbarkeit Das FG hat allerdings keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit der Unternehmer A und F im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung getroffen. Es hat lediglich festgestellt, dass unter den angegebenen Anschriften weder eine Wohnung noch eine Betriebsstätte vorhanden waren. Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat zu ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A und F unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren. Sollte dies festgestellt werden, müsste das FA die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug prüfen.
Hinweis: Eine Briefkastenanschrift genügt
Auf die Vorlagen des BFH (BFH Beschluss vom 06.04.2016 - V R 25/15, BFH/NV 2016, 1401, und XI R 20/14, BFH/NV 2016, 1405) stellte der EuGH klar, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sind (EuGH "Geissel und Butin" vom 15.11.2017 - EU:C:2017:867, BFH/NV 2018, 173). Es genügt somit jede Art von Anschrift einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung des EuGH und des BFH (Abschn. 14.5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UStAE n.F.). Eine Fantasieadresse genügt nicht. Der BFH präzisiert, dass es auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung, nicht der Leistungserbringung ankommt. In Streitfällen kann die Feststellung der Erreichbarkeit im Nachhinein mit Schwierigkeiten verbunden sein.
BFH Urteil vom 05.12.2018 - XI R 22 14 (veröffentlicht am 06.02.2019)
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