Gewerblichkeit bei Zukauf von Fremdübersetzungen
Hintergrund: Übersetzungs-GbR beauftragt Fremdübersetzer
Die Übersetzer- und Dolmetscher-GbR erstellte im Kundenauftrag technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u. ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen. Dabei setzte sie auch ein Translation-Memory-System (TMS) ein. Gesellschafter waren eine Dipl.-Übersetzerin und ein Dipl.-Ingenieur. Zunächst hatte die GbR lediglich Übersetzungen angeboten, die die Gesellschafter aufgrund ihrer eigenen Sprachkenntnisse vollständig selbst anfertigen konnten (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch). Später übersetzte sie auch in andere Sprachen (z. B. Türkisch, Arabisch). Die Übersetzungen in von den Gesellschaftern nicht beherrschten Sprachen erfolgte durch den Einsatz des TMS und Bearbeitungen durch Fremdübersetzer. Der Einsatz von Fremdübersetzern war erforderlich, da der Ausgangstext und die im TMS gespeicherten Texte in den allermeisten Fällen zu weniger als 75 % übereinstimmten. Der Anteil der Fremdleistungen lag in den Streitjahren zwischen 26 % und 56 %.
Die GbR war der Meinung, sie übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Das FA nahm dagegen gewerbliche Einkünfte an. Dem folgte das FG mit der Begründung, wegen des Umfangs der Übersetzungen in nicht von den Gesellschaftern beherrschten Sprachen (Fremdübersetzungen) sei die Bagatellgrenze deutlich überschritten.
Entscheidung: Gewerbliche Einkünfte aufgrund mangelnder Kenntnis einzelner Sprachen
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfasst. Der Betriebsinhaber muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen. Dementsprechend ist eine freiberufliche Übersetzertätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Übersetzer aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen der (nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zulässigen) Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden. Beherrscht der Übersetzer die beauftragten Sprachen – wie hier die Gesellschafter der GbR – nicht selbst, kann er nicht freiberuflich tätig sein. Denn er kann die Übersetzungsleistung nicht selbst erbringen und insoweit auch nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es liegt dann eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit vor, und zwar auch dann, wenn der Übersetzer eine oder einen Teil der beauftragten Sprachen selbst beherrscht (BFH-Beschluss v. 10.8.1993, IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168).
Hiervon ausgehend ist die GbR gewerblich tätig. Die Übersetzung der von den Kunden bereit gestellten Texte in von den Gesellschaftern nicht beherrschte Sprachen konnte sie nur unter Zuhilfenahme von Fremdübersetzern erbringen. Wegen der fehlenden Sprachkenntnisse war den Gesellschaftern die inhaltliche Kontrolle nicht möglich. Eine solche Übersetzungstätigkeit ist gewerblich, da sich die Kenntnisse der Gesellschafter nicht auf den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit erstrecken. Bei einer Personengesellschaft liegt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn sämtliche Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Hinweis: Nachbearbeitung automatisierter Übersetzungen
Das Berufsbild des Übersetzers hat sich durch den Einsatz technischer Hilfsmittel (Übersetzungsprogramme) verändert. Diese Programme erfordern wegen maschineller Fehler regelmäßig eine Nachbearbeitung durch eine Fachkraft. Fehlen dem Unternehmer die Sprachkenntnisse, um das Ergebnis von Fremdübersetzungen zu überprüfen, kann er insoweit nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Defizite im Bereich eigener Sprachkompetenz können weder durch den Einsatz eines Übersetzungsprogramms noch durch die sorgfältige Auswahl eingestellter Fremdübersetzer ausgeglichen werden.
Die "Geprägerechtsprechung" betrifft die steuerliche Einordnung von ihrer Art nach unterschiedlichen Tätigkeiten, die im konkreten Fall untrennbar verflochten sind. Die Tätigkeit ist dann danach zu qualifizieren, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt (z. B. BFH-Urteil v. 24.4.1997, IV R 60/95, BStBl II 1997, 567). Diese Grundsätze sind im Streitfall nicht einschlägig, da die Tätigkeit der GbR bereits mangels einer insgesamt freiberuflichen Tätigkeit der Gesellschafter als gewerblich einzustufen ist. Deshalb kommt es auch nicht auf die "Abfärbung" einer gewerblichen Betätigung der GbR auf eine freiberufliche Betätigung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG an.
Schließlich weist der BFH noch darauf hin, dass wegen der von der GbR geltend gemachten 100 %-Behinderung ihres Gesellschafters kein Gleichheitsverstoß vorliegt. Denn Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EStG untersagt eine nachteilige Ungleichbehandlung, gewährt aber grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten (z. B. BFH-Urteil v. 21.6.2007, III R 48/04, BStBl II 2007, 880). Eine nachteilige Gleichbehandlung wird von dem Grundrechtsschutz nicht erfasst.
BFH, Urteil v. 21.2.2017, VIII R 45/13; veröffentlicht am 7.6.2017
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