
Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV nicht steuerpflichtig sind.
Das Gericht weist in seinem Newsletter v. 7.12.2017 auf die Begründung des Urteils hin, nach der die SICAV einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts entspreche und als Kapitalgesellschaft i. S. d. DBA anzusehen sei. Die Zahlungen seien ferner als Dividenden i. S. d. DBA zu qualifizieren, so dass das sog .Schachtelprivileg greife, wobei es irrelevant sei, wie das Investmentsteuergesetz die Ausschüttungen behandele.
SICAV in Luxemburg von der Körperschaftsteuer befreit
Im Streitfall hielt eine inländische GmbH, hielt mehr als 25 % der Aktien an einer luxemburgischen SICAV, welche als Dachfonds fungierte. Die SICAV war in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2017, 6 K 1141/14
Schlagworte zum Thema: Investmentfonds, DBA, Luxemburg
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