Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Vor dem FG Köln klagten die Eigentümer eines Einfamilienhauses. Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem 1962 errichteten Einfamilienhaus. Nachdem der Landkreis X die Steuerpflichtigen im Jahr 2018 zur Sanierung der Abwasserrohre aufgefordert hatte, ließen diese eine Baukostenschätzung zur Renovierung des gesamten Hauses vornehmen.
Die Baufirma kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Gebäudes auf einen "zukunftsfähigen Standard" Aufwendungen bzw. Investitionen in Höhe von ca. 106.000,00 EUR bedeuten würden. Insoweit trafen die Steuerpflichtigen Ende 2018 den Entschluss, das bestehende Gebäude abzureißen. Zu diesem Zweck wurden die Mieter im Februar 2019 über die Kündigung informiert.
Ende desselben Monats entschieden sich die Steuerpflichtigen für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück, sodass am 27.7.2019 ein Bauantrag gestellt wurde. Der Neubau erfolgte im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 durch eine Fertighausfirma, nachdem das alte Einfamilienhaus im Juni 2020 abgerissen werden konnte. Die Herstellungskosten zur Neuerrichtung des Einfamilienhauses bzw. Mietobjekts beliefen sich auf insgesamt 305.409,61 EUR, wofür die Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG in Höhe von 15.209 EUR geltend machten. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Sonderabschreibung ab.
Keine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung ist nach dem im Streitjahr 2020 geltenden § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, dass durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 BewG erfüllen.
Nach Auffassung des FG stellt das neu errichtete Einfamilienhaus keine neue, noch nicht vorhandene Wohnung im Sinne des Gesetzes dar. Insoweit das Gesetz die Schaffung einer „nicht vorhandenen Wohnung” fordert, ist damit nach Auffassung des FG nicht auf eine zeitliche, sondern auf eine quantitative Auslegung abzustellen. Der Wortlaut ist danach im Sinne von "zusätzliche Wohnung" auszulegen. Insofern kann nicht darauf abgestellt werden, dass für einen gewissen Zeitraum kein Haus auf dem Grundstück gestanden hat.
Dabei ist nach Auffassung des FG im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend, wie lange dieser Zeitraum gedauert hat. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Baumaßnahme im Ergebnis nicht zu einer zusätzlichen Wohnung führte, sondern lediglich eine alte Wohnung durch eine neue ersetzt wurde.
Förderung nach der Wohnraumoffensive
Die Regelung des § 7b EStG ist Teil der von der damaligen Bundesregierung initiierten sogenannten Wohnraumoffensive. Ziel der Regelung war die Schaffung neuer Wohnungen durch eine gezielte steuerliche Förderung von Neubauten und Umbaumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Hierdurch sollte dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegengewirkt werden.
Das Merkmal "neu" im Sinne des § 7b EStG ist im Gesetzestext konkretisiert. Danach wird der Bau einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung gefördert. Dem Lenkungszweck der Norm kann – so das FG – vorliegend allerdings nur dann genügt werden, wenn es sich nicht nur um eine neu errichtete Wohnung handelt, sondern zugleich um eine vorher nicht vorhandene Wohnung.
Das FG hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses mit anschließendem Neubau eines Einfamilienhauses in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG fällt. Das Revisionsverfahren ist anhängig, Az beim BFH IX R 24/24.
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