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FG Köln Urteil vom 12.09.2024 - 1 K 2206/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines zuvor vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen besaß, sind nicht förderungsfähig nach § 7b EStG.

Normenkette

EStG 2020 § 7b

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.08.2025; Aktenzeichen IX R 24/24)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (EStG).

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Eines der Mietobjekte ist ein mit einem Einfamilienhaus (EFH) bebautes Grundstück in … Z, Y-Straße …. Das Grundstück steht seit 1962 im Eigentum der Familie der Klägerin, im Jahr 1997 ging das Eigentum auf die Klägerin über. Seitdem wurde das Grundstück vermietet.

Auf dem Grundstück stand bis zum Juni 2020 ein 1962 errichtetes EFH. Nachdem der Landkreis X die Kläger 2018 zur Sanierung der Abwasserrohre aufgefordert hatte, ließen diese eine Baukostenschätzung zur Renovierung des gesamten Hauses vornehmen. Die Baufirma kam zu dem Ergebnis, dass eine Sanierung des Gebäudes auf einen „zukunftsfähigen Standard” Aufwendungen bzw. Investitionen iHv ca. 106.000 EUR bedeuten würden. Auf den Kostenvoranschlag wird verwiesen.

Insoweit trafen die Kläger laut eigenem Vortrag Ende 2018 den Entschluss, das bestehende Gebäude abzureißen. Zu diesem Zweck wurden die Mieter im Februar 2019 über die Kündigung informiert. Ende desselben Monats entschieden sich die Kläger für den Neubau eines EFH auf dem Grundstück, sodass am 27. Juli 2019 ein Bauantrag gestellt wurde. Der Neubau ...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau Leitsatz (amtlich) Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von § 7b Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in ...

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