Ein Windpark besteht aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern (Windkraftanlage, Verkabelung, Zuwegung), deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer grundsätzlich einheitlich zu schätzen ist.

Hintergrund:

Nachdem in den Anfängen der Stromerzeugung mittels Windenergie überwiegend einzelne Windkraftanlagen errichtet worden sind, entstanden in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch die erhebliche staatliche Förderung aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – große Windparks. In diesen werden eine Vielzahl von Windrädern in einem technischen Verbund betrieben. Ungeklärt war bisher, wie die Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind. Nun hatte der BFH erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer bei der Abschreibung auszugehen ist.

Im Streitfall betrieb eine sog. Fondgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG einen Windpark mit vier Windkraftanlagen. Die KG verbuchte sämtliche Kosten für den Windpark auf einem Konto „technische Anlage“ und schrieb die Anlage auf 16 Jahre degressiv ab. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung hingegen fünf eigenständige Wirtschaftgüter mit jeweils unterschiedlicher Nutzungsdauer an.

Entscheidung des BFH:

Der BFH ging davon aus, dass der Windpark einerseits nicht als ein einziges Wirtschaftsgut betrachtet werden könne, dass andererseits aber auch eine „Atomisierung“ des Windparks in eine Vielzahl von einzelnen Wirtschaftsgütern nicht in Frage komme. Er entschied deshalb, dass folgende Gegenstände als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter eines Windparks zu behandeln seien:

-  jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung (interne Verkabelung),

-  die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung externe Verkabelung), einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,

-  die Zuwegung.

Diese Wirtschaftsgüter sind nach der Entscheidung des BFH einheitlich abzuschreiben. Nach den von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen haben die oben genannten Wirtschaftsgüter zwar jeweils unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung ist die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks jedoch nach Auffassung des BFH einheitlich zu bestimmen. Dabei richtet sich die einheitliche Nutzungsdauer nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen. Diese hatten hier  eine Nutzungsdauer von 16 Jahren.

Hinweis:

Im Streitfall ist der Windpark von einer sog. Fondsgesellschaft betrieben worden. Für einen solchen Windkraftfond hat der BFH in seinem ebenfalls jetzt veröffentlichten Urteil IV R 15/09 v. 14.4.2011 entschieden, dass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung (Errichtung) eines solchen Fonds als Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftgüter und nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind, wenn sich die Kommanditisten (Kapitalanleger) aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Der BFH hat insofern seine zu Immobilienfonds entwickelte restriktive Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 28.6.2001, IV R 40/97, BStBl II 2001 S. 717) – nach der Anwendung auf Schiffsfonds (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10, ebenfalls jetzt veröffentlicht) - auch auf Windkraftfonds ausgedehnt.

Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09, veröffentlicht am 1.6.2011