Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten
Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung. Ein Werbungskostenabzug kommt insoweit nicht in Betracht.
Das hat das FG Hessen entschieden. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 36/14).
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