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Hessisches FG Urteil vom 12.02.2014 - 4 K 1757/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kosten einer Strafverteidigung sind nur dann Werbungskosten, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Dabei muss die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.
  2. Strafverteidigerkosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet wurden.
  3. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters steht in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung; die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmeverlustes durch die Strafverteidigung ändert daran nichts.
  4. Soweit sich der Vorwurf der Steuerhinterziehung auch auf die Nichtabführung betrieblicher Abzugssteuern bezieht, führt dies nicht zu einer teilweisen Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten, wenn die Nichtabführung lediglich zum Zwecke oder dazu diente die Einkommensteuerhinterziehung zu verschleiern.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten.

Der im Streitjahr einzeln veranlagte Kläger war und ist Steuerberater. Er übte diese Tätigkeit jedenfalls seit 2006 und auch im Streitjahr (2009) als Mitglied des Vorstands der A Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden A) aus. Weitere Vorstandsmitg...

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