Vorsteuerabzug aus Bewirtungsaufwendungen trotz fehlendem Bewirtungsbeleg
Entscheidend ist nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab
Der als selbstständiger Unternehmensberater tätige Kläger machte für 2013 Vorsteuern in Höhe von 641 EUR für von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug weiter ab.
Abzug von Vorsteuerbeträgen
Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 oder § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG); dies gilt unter anderem für nicht angemessene bzw. nicht nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen. Für die ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen 30 % der angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen gilt jedoch der Vorsteuerausschluss nicht (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG).
Dass es sich nicht um Geschäfts-, sondern vielmehr um Privatessen des Klägers handeln soll, war in diesem Fall nicht ersichtlich und wurde auch vom Finanzamt nicht vorgetragen. Auch bringt die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater es mit sich, geschäftliche Angelegenheiten im vorliegend gegebenen Umfang bei Geschäftsessen zu besprechen.
Nachweis der Aufwendungen
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige ertragsteuerlich gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2,3 EStG zeitnah und fortlaufend schriftlich anzugeben:
- den Ort,
- den Tag,
- die Teilnehmer und
- den Anlass der Bewirtung sowie
- die Höhe der Aufwendungen.
Dass die Nachholung der Formerfordernisse erst im Einspruchsverfahren, also erst 4 Jahre nach erfolgter Bewirtung, stattfindet, schließt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg den Vorsteuerabzug nicht aus (ebenso BFH, Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03, Haufe Index 1331720). Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führt nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Vielmehr ist unionsrechtlich umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen ist. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften stellt eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dar. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung legt der EuGH den Vorsteuerabzug einschränkende Formerfordernisse grundsätzlich restriktiv aus. So kann eine Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung auch noch nach längerer Zeit seit erstmaliger Rechnungserstellung vorgenommen werden (vgl. EuGH, Urteil v. 15.9.2016, C-518/14, Haufe Index 9759546 (Senatex)).
Vorsteuerabzug bei Betriebsaufwendungen
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1a des Satz 2 UStG ist ein Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen dann uneingeschränkt möglich, wenn es sich um "angemessene und nachgewiesene Aufwendungen" handelt. Der Gesetzeswortlaut stellt somit lediglich auf einen allgemeinen Nachweis ab und verweist nicht ausdrücklich auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Trotz des praxisfreundlichen FG-Urteil sollte in der Praxis stets darauf geachtet werden, dass die erforderlichen Angaben im Bewirtungsbeleg von vornherein (zeitnah) erfolgt.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.4.2019, 5 K 5119/18, Haufe Index 13161087
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