Vorlage beim EuGH: Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes steuerfrei? (BFH)
Hintergrund:
Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und arbeitete 1992 als angestellte Pflegedienstleiterin in einer Sozialstation. Daneben betreute sie ab Anfang 1993 selbständig einzelne Patienten im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes. Sie wurde für die Leistungen der „Häuslichen Krankenpflege“ (§ 37 SGB V), der „Häuslichen Pflegehilfe“ und der „Haushaltshilfe“ (§ 38 SGB V) zu den Krankenkassen zugelassen. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1993 und 1994) behandelte sie ihre Umsätze als gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1993 steuerfrei.
Das FA stellte fest, dass die Klägerin (mit ihrem Personal) im Jahr 1993 insgesamt 76 Personen behandelt hatte, von denen 52 Personen (= 68 %) Privatzahler waren. Daraufhin versagte das FA die Steuerfreiheit der von der Klägerin im Jahr 1993 erbrachten Leistungen. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG setze voraus, dass die Kosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.
Entscheidung des BFH:
Der BFH geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht nicht vorliegen.
Er bezweifelt aber, ob es die gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) dem nationalen Gesetzgeber erlauben, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG).
Nach Ansicht des BFH könnte für die Entscheidung - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer - auch von Bedeutung sein, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG).
Beschluss v. 2.3.2011, XI R 47/07, veröffentlicht am 20.4.2011
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026