Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Beauftragt das zuständige Finanzamt ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung, muss die Prüfungsanordnung die für die Ermessensausübung des beauftragenden Finanzamts maßgeblichen Erwägungen enthalten

Hintergrund

Der Streit ging um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung durch das beauftragte FA.

X wohnt im Bezirk des FA W (Wohnsitz-FA). Sie ist an der Firma X beteiligt. Das FA L bat das FA W um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur Durchführung einer Außenprüfung bei der Firma X und begründete dies damit, dass bei dem A-Konzern eine Prüfung durchgeführt werde und das Unternehmen X zum Konzernbereich gehöre. Es sei zweckmäßig, das Unternehmen X von L aus zu prüfen, da sich dort die Buchführung und Auskunftspersonen befänden. X hatte einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer vermietet.

Das FA W teilte darauf dem FA L mit, es übertrage ihm die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung bei X. Nachfolgend ordnete das FA L gegenüber X die Durchführung einer Außenprüfung an und begründete dies damit, es sei vom zuständigen FA W mit der Prüfung beauftragt; die Prüfung erfolge im Zusammenhang mit der Außenprüfung bei der Firmengruppe A.

Das FG hob diese Prüfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf. Sie lasse nicht erkennen, welche konkrete unternehmerische Betätigung der X einen Konzernbezug aufweise.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG sieht der BFH die Prüfungsanordnung als rechtmäßig an. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das beauftragte FA zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt. Dementsprechend darf es auch über einen Einspruch entscheiden. Die maßgeblichen Erwägungen für eine Auftragsprüfung ergeben sich aus der Betriebsprüfungsordnung (BpO). Danach finden Prüfungen zusammenhängender Unternehmen unter einheitlichen Gesichtspunkten und einheitlicher Leitung statt.

Die Ermessenserwägungen müssen sich aus der Prüfungsanordnung ergeben. Allerdings können sie bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem FG nachgeholt werden. Hiervon ausgehend ist die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie enthält die tragenden Ermessenserwägungen für die Auftragsprüfung, nämlich die einheitliche Prüfung des A-Konzerns. Weitere Ausführungen zum Bezug der X zum A-Konzern waren - entgegen der Auffassung des FG - nicht erforderlich. Denn dieser Bezug war aufgrund der Vermietung von Räumlichkeiten durch X an eine gruppenzugehörige Kapitalgesellschaft für die Beteiligten klar und wurde zudem vom FA L in der Einspruchsentscheidung nochmals angeführt. Auf die Formulierung der Bitte des beauftragten FA (FA L) um Erteilung des Prüfungsauftrags kommt es nicht an.          

Hinweis

Die Entscheidung stellt klar, dass der behördeninterne Schriftverkehr nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist allein, dass die vom beauftragten FA erlassene Prüfungsanordnung die Ermessenserwägungen für die Auftragsprüfung erkennen lässt, wobei diese Erwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz nachgeliefert werden können. Die tatsächlichen Grundlagen der Ermessensentscheidung brauchen nicht nochmals dargelegt zu werden, wenn sie den Beteiligten ohnehin bekannt sind.



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