Voraussetzung der Steuervergünstigung für Krankenbeförderung
Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG – Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert sie mit einem von ihr gehaltenen Kraftfahrzeug, das ausweislich der Zulassungsbescheinigung (§§ 11, 12 FZV) als "So. Kfz f. Behinderte m. Rollstuhl-Hebevorr." zugelassen ist, schwerbehinderte und erkrankte Menschen zu Arztpraxen und Dialysezentren sowie behinderte Menschen zu Tagesheimen und Behindertenwerkstätten. Über die entsprechenden Fahrten mit dem Fahrzeug führt die Klägerin eine Dokumentation.
Kraftfahrzeugsteuerbescheid des Hauptzollamts
Das Hauptzollamt hat für das in Rede stehende Fahrzeug einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen, in dem die Steuer nach den fahrzeugbezogenen und unstreitigen Besteuerungsmerkmalen auf 185 EUR pro Jahr festgesetzt wird. Die Klägerin hat daraufhin für das Halten dieses Fahrzeugs die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG im Verfahren nach § 7 KraftStDV beantragt. Ihren Antrag begründete sie mit der ausschließlichen Verwendung des Fahrzeugs für Krankenbeförderung i. S. v. § 3 Nr. 5 KraftStG.
Das Hauptzollamt hat die Anwendung dieser Begünstigungsvorschrift auf das Halten des in Rede stehenden Fahrzeugs zuletzt im Einspruchsverfahren mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG bezüglich einer Krankenbeförderung nur "qualifizierte Krankentransporte" erfasse. Ein Merkmal dieser sei, dass eine fachgerechte medizinische Versorgung der beförderten Menschen gewährleistet sei; entsprechende Fahrten dürften in Brandenburg nach dem dort geltenden Rettungseinsatzgesetz nur die Träger des Rettungsdienstes – Landkreise, kreisfreie Gemeinden – durchführen.
Aus Sicht des Hauptzollamts setzt die Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 5 KraftStG bezüglich Krankenbeförderung eine ausschließliche Verwendung des Autos zu dringenden Soforteinsätzen voraus, durch die akuten Notständen begegnet würde. Bei den von der Klägerin durchgeführten Fahrten mangele es an der Mitfahrt von geschultem Personal und der entsprechenden Ausstattung des Fahrzeugs, es handele sich mithin um Fahrten, bei denen das Fahrzeug im funktionalen Sinne eines Taxis verwendet werde, die nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 5 KraftStG fallen. Eine ausschließliche Nutzung des Autos für die Beförderung behinderter Menschen sei ebenfalls nicht gegeben.
Fahrzeug für Krankentransporte genutzt?
Mit ihrer Klage macht die Fahrzeughalterin geltend, dass das Fahrzeug gerade für Krankentransporte besonders ausgestattet sei, Beförderungen ausschließlich in Form von Vertragsfahrten für Krankenversicherungen durchgeführt würden und Menschen, die von ihr befördert würden, wegen ihrer Erkrankung oder Behinderung gerade nicht auf ein Taxi oder andere öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könnten.
Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Das FG wertet das Begehren der Klägerin als Antrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG, wonach die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen ist, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung eintreten. Eine solche Neufestsetzung ermöglicht eine Änderung zugunsten des Fahrzeughalters nur für die Zukunft, d. h. im vorliegenden Falle kommt dies ab dem Tag des Eingangs des Antrags bei Hauptzollamt in Betracht. Im vorliegenden Fall wäre ein Einspruch, der eine Änderung des ursprünglichen Bescheides ermöglichen würde, unzulässig, da die hierfür in § 355 AO festgelegte Frist von einem Monat bei Antragstellung verstrichen war. Für die Zeit zwischen Steuerfestsetzung und Antragstellung zeigt das FG die Möglichkeit der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FGO auf.
Aus materiellrechtlicher Sicht mach das FG deutlich, dass allein strittig sei, ob es sich bei der Verwendung des Fahrzeugs durch die Halterin um Krankenfahrten i. S. v. § 3 Nr. 5 KraftStG handelt. Voraussetzung hierfür sei, dass kranke Menschen befördert werden (vgl. BFH Urteil vom 13.09.2018 - III R 10/18). Abzugrenzen sei auch der Begriff der Behinderung, dessen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgeblich sei.
In Anlehnung an die anderen Begünstigungstatbestände – Unfall- Feuerwehr-, Katastrophen-, Luftschutz- oder Rettungsdiensteinsatz usw. – stellt das Gericht weiter klar, dass die Beförderung mit der Krankheit zwar in Zusammenhang stehen muss, gleichwohl ein dringender Soforteinsatz bei Krankenfahrten nicht Tatbestandsmerkmal sei. Auch die von der Halterin erklärten Fahrten zur Beförderung von behinderten Menschen führt nicht zum Versagen der Vergünstigung des § 3 Nr. 5 KraftStG. Ausweislich der vorliegen Unterlagen wurden ausschließlich Fahrten behandlungsbedürftiger Menschen durchgeführt; die beförderten Menschen seien mithin behindert und zugleich krank. Die Angaben der Klägerin seien hier möglicherweise wegen der formularmäßigen Darstellung auszulegen. Weiter führt das FG aus, dass auch die Beförderung mit einem "Krankentransportwagen" (KTW) nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 3 Nr. 5 KraftStG sei
Gestützt auf finanzgerichtliche Rechtsprechung sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur "qualifizierte Krankentransporte" die Inanspruchnahme der Vergünstigung des § 3 Nr. 5 KraftStG ermöglichen. Die Unterscheidung zwischen "qualifizierten“ und anderen Krankentransporten sei von den Kostenträgern vor dem Hintergrund des allgemeinen Kostendrucks geschaffen worden und habe so die auf der ursprünglichen Rechtslage fußende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelung nicht beeinflusst.
Klassische Krankenfahrten
Aus Sicht der Praxis ist die klarstellende Entscheidung des Spruchkörpers zu begrüßen. Im vorliegenden Falle werden kranke Menschen in einem für solche besonders hergerichteten Fahrzeug zu durch ihre Krankheit begründeten Behandlungen gefahren und mithin „klassische“ Krankenfahrten i. S. v. § 3 Nr. 5 KraftStG durchgeführt. Hier höhere Anforderungen an die fahrende/begleitenden Person oder das genutzte Fahrzeug zu stellen, würde zu einer vom ursprünglichen Gesetzgeber nicht gewollten Einschränkung der Norm führen.
Letztlich bleibt für die Klägerin anzumerken, dass auch in Fällen einer angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung trotz der dem Gesetz eigenen Änderungsmöglichkeiten, ein fristgerechter Einspruch das erste Mittel der Wahl sein sollte.
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