Bei mehreren Pflichtenverstößen ist fraglich, ob es ermessensfehlerfrei möglich ist, das Verzögerungsgeld insgesamt zu erhöhen, ohne das Ermessen bezüglich der einzelnen Pflichtenverletzung auszuüben.

Hintergrund:

Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Verzögerungsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die Steuerpflichtige habe sowohl den Datenzugriff nicht ermöglicht, als auch Unterlagen und Auskünfte der Betriebsprüfung nicht gewährt. Dies seien zwei Pflichtenverstöße. Da der Mindestsatz des Verzögerungsgelds 2.500 EUR beträgt, seien hier insgesamt 5.000 EUR ohne weitere Ermessenserwägungen festzusetzen. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, da ernstliche Zweifel an der Festsetzung des Verzögerungsgeldes bestünden.

Entscheidung:

Das Finanzgericht gab der Beschwerde statt , da es ebenfalls ernstliche Zweifel an der Festsetzung des Verzögerungsgeldes hatte. Zwar war unstreitig, dass die Beschwerdeführerin die beiden Pflichtenverstöße begangen hat. Hier hat das Finanzamt aber sein Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt. Aus dem Gesetz lässt sich nämlich nicht ableiten, dass bei mehreren Pflichtenverstößen eine tatbestandliche Vervielfältigung erfolgen kann. Vielmehr muss bezüglich jedes Pflichtenverstoßes eine eigenständige Ermessensausübung erfolgen.

(Hessisches FG, Beschluss v. 8.8.2011, 8 V 1281/11)

Praxishinweis:

Das durch das JStG 2009 eingeführte Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO beschäftigt zunehmend die Finanzgerichte, auch der BFH hatte sich bereits in einem ersten Fall mit diesen neuen Sanktionsinstrument der Finanzverwaltung auseinander zu setzen (BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10, BStBl. II 2011, 855). Mit dieser Entscheidung des BFH sind aber zunächst nur einzelne der offenen Fragen als geklärt anzusehen. Weitere Entscheidungen werden sicherlich folgen.

Nicht geklärt hat der BFH dabei die Frage, die hier zur Entscheidung anstand, nämlich ob bei mehreren Pflichtenverstößen eine Vervielfachung des Mindestbetrages von Euro 2.500 in Betracht kommt. Dies lehnte das FG zutreffend ab, da das Entschließungsermessen nicht durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs.2b AO vorgeprägt ist. Mit anderen Worten: das Finanzamt hätte hier Gesamtwürdigung aller Pflichtenverstöße im Rahmen der Ermessensausübung vornehmen müssen. Hierbei muss – so das FG – insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.

Diese Begründung eröffnet Steuerpflichtigen, gegen die ein Verzögerungsgeld wegen mehrfacher Pflichtenverstöße festgesetzt wird, eine neue Argumentationsmöglichkeit für seine Einspruchsbegründung. In jedem Fall werden sich die Finanzämter bei der Festsetzung der zutreffenden Höhe des Verzögerungsgeldes mehr Mühe geben werden müssen, um den Vorgaben hinsichtlich einer sachgerechten Ermessensausübung gerecht werden zu können.