Verzögerungsgeld: Ermessensausübung bei der Festsetzung I (FG)
Hintergrund:
Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Verzögerungsgeld in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung führte das Finanzamt an, die Steuerpflichtige habe sowohl den Datenzugriff nicht ermöglicht, als auch Unterlagen und Auskünfte der Betriebsprüfung nicht gewährt. Dies seien zwei Pflichtenverstöße. Da der Mindestsatz des Verzögerungsgelds 2.500 EUR beträgt, seien hier insgesamt 5.000 EUR ohne weitere Ermessenserwägungen festzusetzen. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, da ernstliche Zweifel an der Festsetzung des Verzögerungsgeldes bestünden.
Entscheidung:
Das Finanzgericht gab der Beschwerde statt , da es ebenfalls ernstliche Zweifel an der Festsetzung des Verzögerungsgeldes hatte. Zwar war unstreitig, dass die Beschwerdeführerin die beiden Pflichtenverstöße begangen hat. Hier hat das Finanzamt aber sein Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt. Aus dem Gesetz lässt sich nämlich nicht ableiten, dass bei mehreren Pflichtenverstößen eine tatbestandliche Vervielfältigung erfolgen kann. Vielmehr muss bezüglich jedes Pflichtenverstoßes eine eigenständige Ermessensausübung erfolgen.
(Hessisches FG, Beschluss v. 8.8.2011, 8 V 1281/11)
Praxishinweis:
Das durch das JStG 2009 eingeführte Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO beschäftigt zunehmend die Finanzgerichte, auch der BFH hatte sich bereits in einem ersten Fall mit diesen neuen Sanktionsinstrument der Finanzverwaltung auseinander zu setzen (BFH v. 16.6.2011, IV B 120/10, BStBl. II 2011, 855). Mit dieser Entscheidung des BFH sind aber zunächst nur einzelne der offenen Fragen als geklärt anzusehen. Weitere Entscheidungen werden sicherlich folgen.
Nicht geklärt hat der BFH dabei die Frage, die hier zur Entscheidung anstand, nämlich ob bei mehreren Pflichtenverstößen eine Vervielfachung des Mindestbetrages von Euro 2.500 in Betracht kommt. Dies lehnte das FG zutreffend ab, da das Entschließungsermessen nicht durch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs.2b AO vorgeprägt ist. Mit anderen Worten: das Finanzamt hätte hier Gesamtwürdigung aller Pflichtenverstöße im Rahmen der Ermessensausübung vornehmen müssen. Hierbei muss – so das FG – insbesondere auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen werden.
Diese Begründung eröffnet Steuerpflichtigen, gegen die ein Verzögerungsgeld wegen mehrfacher Pflichtenverstöße festgesetzt wird, eine neue Argumentationsmöglichkeit für seine Einspruchsbegründung. In jedem Fall werden sich die Finanzämter bei der Festsetzung der zutreffenden Höhe des Verzögerungsgeldes mehr Mühe geben werden müssen, um den Vorgaben hinsichtlich einer sachgerechten Ermessensausübung gerecht werden zu können.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
341
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
117
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
117
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
102
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
98
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
-
Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
-
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026
-
Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
28.05.2026
-
Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung
27.05.2026
-
Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt
26.05.2026
-
Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen
26.05.2026
-
Rechtsanwaltskosten für Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
26.05.2026