Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags
In einem Fall vor dem FG Münster ging es um die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, den das Finanzamt gegen den Kläger erhoben hatte, da dessen Einkommensteuererklärung 2020 erst nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht wurde. Die Steuererklärung führte aufgrund der Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer zu einer Einkommensteuererstattung. Dennoch setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 175 EUR fest, da die Erklärung verspätet eingereicht wurde. Der Kläger legte Einspruch ein und argumentierte, dass dies seine erste geringfügig verspätete Abgabe sei. Außerdem verwies er darauf, dass die Veranlagung zu einer Steuererstattung geführt hat.
Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und erklärte, dass die Verspätung nicht entschuldbar sei. Da die Abgabe sieben Monate verspätet war, wurde der Mindestverspätungszuschlag von 175 EUR gemäß § 152 Abs. 5 AO festgesetzt. Im Klageverfahren führte das Finanzamt weiter aus, dass nach der neuen Fassung von § 152 Abs. 1 AO nur die Verspätung und das Verschulden für die Verspätung relevant seien.
Ordnungsgemäße Ermessensausübung
Das FG Münster gab der Klage jedoch statt und hob den Bescheid über den Verspätungszuschlag auf. Es entschied, dass das Finanzamt sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Gericht betont, dass die maßgeblichen Ermessenskriterien aus dem allgemeinen Grundsatz abzuleiten sind, wonach das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechen muss. Der Verspätungszuschlag dient sowohl der Sicherstellung der rechtzeitigen Steuererklärung als auch dem Ausgleich der Vorteile, die der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe zieht. Daher muss die Behörde berücksichtigen, welche Auswirkungen die Verzögerung auf das Veranlagungsverfahren und den Steuerpflichtigen hat.
Besonders von Bedeutung könne sein, ob die verspätete Abgabe zu einer Verzögerung des Veranlagungsverfahrens geführt habe und ob dies zu einer Nullfestsetzung, Nachzahlung oder Erstattung führte. Der Gesetzgeber schließe in solchen Fällen nach § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO eine gebundene Festsetzung aus. Dies deute darauf hin, dass ein Verspätungszuschlag nur bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden gerechtfertigt ist. Zudem müssen die wirtschaftlichen Folgen im Rahmen des Ermessens berücksichtigt werden.
Alle relevanten Kriterien abwägen
Auch die Schwere des Pflichtverstoßes, insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung, ist laut FG Münster zu berücksichtigen. Eine korrekte Ermessensausübung erfordert daher eine Abwägung aller relevanten Kriterien. Die Ansicht des Finanzamtes, nur das Verschulden des Steuerpflichtigen zu beachten, widerspricht diesem Grundsatz.
FG Münster, Urteil v. 14.6.2024, 4 K 2351/23, veröffentlicht am 15.8.2024
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