Vertragsarztzulassung als Bestandteil des erworbenen Praxiswerts
Eine gesonderte Aktivierung kommt nur in Betracht, wenn die Vertragsarztzulassung Gegenstand eines eigenständigen Veräußerungsvorgangs ist. Sie stellt dann ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar.
Hintergrund: Übertragung der Zulassungen wurde als Praxiswert aktiviert
Die Kläger betrieben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, die im Laufe erweitert wurde. U.a. brachten M und P ihre 17 km bzw.7 km entfernten Praxen unter Verlegung ihrer Vertragsarztsitze in die Gemeinschaft ein. M und P waren nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Für die Übertragung der Zulassungen wurden 47.500 EUR bzw. 55.000 EUR gezahlt. Die Beträge aktivierte die Partnerschaft als Praxiswert und schrieb diese über 3 Jahre ab. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Vertragsarztzulassungen keine Praxiswerte sondern nichtabnutzbare Einzelwirtschaftsgüter darstellten.
Entscheidung: Aktivierung nur bei gesondertem Veräußerungsvorgang
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, da nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben wurden, so dass daraus kein Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden kann. Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist die Vertragsarztzulassung in der Regel Bestandteil des erworbenen Praxiswerts und wird kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut. Eine Vertragsarztzulassung ist nur dann zu aktivieren, wenn diese Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs ist, z.B. in den Fällen, in denen der Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegt werden soll.
Zwar brachten M und P auch ihre Arbeitskraft sowie die bisherigen Praxen ein. Allerdings hatten sie zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis, noch haben sie in der Gemeinschaftspraxis tatsächlich gearbeitet. Auch waren die Patientenstämme für die Gemeinschaftspraxis ohne Interesse, da die ehemaligen Praxisräume nicht genutzt werden sollten und nicht davon auszugehen war, dass die Patienten eine wesentliche Strecke zurücklegen würden, um in einer ihnen völlig unbekannte Gemeinschaftspraxis behandelt zu werden. Vielmehr bestand das Interesse darin, auf diese Art zwei andere Ärzte in ihre Praxis aufnehmen zu können.
Auch wenn ein Vertragsarztsitz grundsätzlich nicht verkäuflich ist, ist der Erwerb nach Auffassung des FG durchaus gestaltbar. Im Gegensatz zum Praxiswert verflüchtigt sich daher der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung nicht im Laufe der auf den Erwerb der Praxis folgenden Jahre, weil der Erwerber diese auch nach Jahren noch weiterveräußern kann. Das Wirtschaftsgut Vertragsarztzulassung ist somit nicht abnutzbar.
Revision eingelegt
Das FG Bremen hat die Revision insbesondere wegen der Frage der Abschreibungsfähigkeit zugelassen (Az beim BFH VIII R 24/16).
FG Bremen, Urteil v. 24.8.2016, 1 K 67/16 (6)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026