Verteilung außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Jahre
Sachverhalt:
Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Angrenzend an das Wohnzimmer im Erdgeschoss und das darüber liegende Schlafzimmer haben sie einen 2-geschossigen Anbau mit je 13,39 m² Wohnfläche errichtet, in den ein Lastenaufzug integriert ist. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als agB anerkannt, lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, bei Berücksichtigung der agB nur im Jahr 2011 würde ein deutlich zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehen. Der BFH halte es für denkbar und geboten, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstehe. Andernfalls wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des GG evident, da eine eklatante Benachteiligung mit Steuerpflichtigen bestehe, die diese Aufwendungen nicht bestreiten müssten.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 liege darin begründet, dass die agB den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Hierbei handele es sich nach Auffassung des Finanzgerichts um eine Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG) und des Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2 EStG) ergebe. Die durch Entscheidungen des Gesetzgebers verursachten Härten begründen keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.
Praxishinweis:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, welche beim BFH unter dem Az. VI R 36/15 geführt wird. In diesem Verfahren hat der VI. Senat des BFH nun die Möglichkeit, das, was er im Urteil vom 22.10.2009 (BStBl 2010 II S. 280) für denkbar gehalten hat, auch in die Tat umzusetzen. In vergleichbaren Fällen sollten daher ablehnende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Verfahren VI R 36/15 mit einem Einspruch offen gehalten werden.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - 3 K 1750/13, Haufe Index 8310842
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026