Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Vor dem FG Münster klagte eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (KG). Diese war Teil eines Firmenverbundes, der über 700 Mietwohnungen innehat und verwaltet. Die KG selbst hatte das Eigentum über 40 Mietwohnungen und beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer. Die S-GbR gehörte ebenfalls zum Firmenverbund. Sie war die Eigentümerin des überwiegenden Teils der Wohnungen des Verbundes, beschäftigte außerdem 50 Arbeitnehmer und verwaltete die Wohnungen der KG. 2012 verstarb deren alleinige Kommanditistin und die Anteile an der KG wurden von Todes wegen auf ihre beiden Söhne, welche zugleich je zur Hälfte an der S-GbR beteiligt waren, übertragen.
Anzahl der gehaltenen Wohnungen
Das FG Münster hat entschieden, wann die Vermietung von Wohnungen die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überschreitet mit der Folge, dass erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vorliegt. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts nur dann vor, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen kommt es laut dem FG Münster nicht an – entgegen der Finanzverwaltungsauffassung, die in den Erbschaftsteuerrichtlinien einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einem Halten von mehr als 300 Wohnungen bejaht.
FG Münster, Urteil v. 25.6.2020, 3 K 13/20 F, veröffentlicht am 15.7.2020
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