Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine sog. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbart, aber die Kostenübernahme für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann keinen vollen Sonderausgabenabzug erhalten.

Versorgungsleistungen für Betriebsübernahme

In dem Streitfall übernahm der Kläger den elterlichen Weinbaubetrieb und verpflichtete sich vertraglich seinen Eltern einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Außerdem war für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde jedoch ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, z.B. wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim.

Kein voller Sonderausgabenabzug 

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass hier kein voller Sonderausgabenabzug für die zugesagten Versorgungsleistungen gewährt werden kann. Das Gericht qualifizierte die Leistungen in diesem Fall nicht als sog. dauernde Last (= voller Sonderausgabenabzug), sondern nur als Rente (= Sonderausgabenabzug nur in Höhe des Ertragsanteils).

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.7.2019, 5 K 2332/17, noch nicht rechtskräftig

Schlagworte zum Thema:  Sonderausgaben, Vermögen, Versorgung, Rente