Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital ursprünglich ein Vater zu 2/3 und sein Sohn zu 1/3 beteiligt waren. Im Jahr 2008 übertrug der Vater Anteile auf den Sohn, wodurch sich dessen Beteiligung auf 88,5% erhöhte. Im Übertragungsvertrag wurde eine Anrechnung auf eine spätere Erbschaft ausdrücklich ausgeschlossen.
Obwohl zum 31.12.2008 bei der Klägerin ein noch nicht verbrauchter körperschaftsteuerlicher Verlust bestand, stellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG keinen verbleibenden Verlustabzug fest. Die Klägerin führte hiergegen an, dass Anteilsübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 4.7.2008) nicht unter die Verlustabzugsbeschränkung fielen. Das Finanzamt lehnte darüber hinaus einen von der Klägerin gestellten Billigkeitsantrag ab, denn der Ausschluss der Anrechnungspflicht führe dazu, dass keine vorweggenommene Erbfolge im Sinne des BMF-Schreibens vorliege.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Wortlaut des § 8c KStG, wonach der Verlustabzug ausgeschlossen ist, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen werden, erfasse auch Übertragungen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ergebe sich keine andere Auslegung, da lediglich Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzung begünstigt sein sollten. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge sei jedoch nicht zwingend. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei ihr Anwendungsbereich nicht auf missbräuchliche Gestaltungen beschränkt.
Die Klage hatte auch hinsichtlich des Billigkeitsantrags keinen Erfolg. Selbst wenn das BMF-Schreiben vom 4.7.2008 eine allgemeine Richtlinie für Billigkeitsmaßnahmen enthalten sollte, verstieße diese nach Auffassung des 9. Senats gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Unabhängig davon stelle eine Schenkung ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft - wie sie im Streitfall erfolgt sei - keine vorweggenommene Erbfolge im Sinne des BMF Schreibens dar.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 4.11.2015, 9 K 3478/13 F
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
687
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
567
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
489
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
439
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
423
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
380
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
369
-
Teil 1 - Grundsätze
272
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
257
-
5. Gewinnermittlung
233
-
Keine Umsatzsteuer auf Kompensationszahlungen bei IT-Migration
16.05.2025
-
Privates Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang?
16.05.2025
-
Verzinsung von zu erstattenden Kapitalertragsteuerbeträgen
15.05.2025
-
Alle am 15.5.2025 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2025
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
15.05.2025
-
Kindergeldanspruch trotz parallel ausgeübter Erwerbstätigkeit
14.05.2025
-
Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr
12.05.2025
-
Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
12.05.2025
-
Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
12.05.2025
-
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsreden
09.05.2025