Verlust aus GmbH-Beteiligung
Der Kläger war an einer GmbH zu mehr als 1% beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger - in Abstimmung mit der Bank - das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Im Anschluss veräußerte der Kläger seinen Anteil an der GmbH. Den Verlust aus der Veräußerung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dabei behandelte er die Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Dem ist das Finanzamt nicht gefolgt.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG Düsseldorf abgewiesen. Nachträgliche Anschaffungskosten erkannte es nicht an, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden ist. Zwar seien Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gelte jedoch dann nicht ohne Weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand sei dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teile deren steuerliche Beurteilung.
Die Ablösung weder der Grundschuld noch der Bürgschaft habe nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können. Denn der Kläger habe keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH besessen. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts seien insoweit - im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft - weiter anzuwenden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum 1.11.2008 abgeschafft worden sei. Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt habe und die GmbH auch vorher in die Krise geraten sei, müssten die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das "Stehenlassen" der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfalle diese den alten Regeln.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteile v. 18.12.2014, 11 K 3617/13 E, 11 K 3615/13 E
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