Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gewinntantieme

Eine Gewinntantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer, die 50 % des Jahresüberschusses übersteigt, ist im Regelfall als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten.

Sachverhalt:

Die drei Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erhielten für 2005 eine Gewinntantieme in Höhe von jeweils 20 % des Jahresgewinns, zusammen damit 60 %. Die Tantieme wurde in einer Gesellschafterversammlung am 30.06.2005 beschlossen. Diese Vereinbarung wurde vom Finanzamt als fremdunüblich eingestuft und deshalb die Tantiemen als vGA gewertet. Die GmbH erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Entscheidung:

Das Finanzgericht sieht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids für 2005. Eine vGA ist anzunehmen, wenn es für die Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter u. a. an einer im Voraus getroffenen Vereinbarung fehlt. Angesichts der Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter-Geschäftsführer (20 % - 40 % - 40 %) führte die erst während dem Wirtschaftsjahr 2005 beschlossene Tantiemeregelung allein zu keiner vGA.

Unabhängig davon sieht das Finanzgericht aber bereits deshalb eine vGA als gegeben an, da die insgesamt zugesagte Tantieme mehr als 50 % des Jahresüberschusses der GmbH beträgt und damit insoweit unangemessen hoch ist. Der übersteigende Betrag einer Tantieme ist nach dem im Aussetzungsverfahren genügenden sog. ersten Anschein und bei überschlägiger Beurteilung eine vGA. Damit war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise erfolgreich.

Praxishinweis:

Das Finanzgericht führt zudem aus, dass wenn mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken und eine ihren Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeiführen, eine beherrschungsähnliche Situation gegeben ist. Dies erfordert aber in aller Regel auch eine Tantiemeverteilung, die sich an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet (so BFH, Urteil v. 11.12.1985, I R 223/82, BFH/NV 1986 S. 637). Dies war im Urteilsfall nicht gegeben.

FG München, Beschluss v. 8.1.2014, 6 V 2116/13