Variable Prämien im Rahmen einer integrierten Versorgung
In einem Urteilsfall des FG Münster ging es um eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, die an einer sog. integrierten Versorgung teilnimmt, bei der mehrere Krankenhäuser und Arztpraxen fachübergreifend ein Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse bilden. Das FG Münster hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass variable Vergütungen, die die Praxis von der Krankenkasse im Rahmen dieser Versorgung erhält, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
FG Münster, Urteil v. 8.4.2017, 5 K 3168/14 U
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