Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe
Im Streitfall betreibt der Antragsteller einen Hausmeisterservice. Bei einer Sparkasse unterhält er ein Pfändungsschutzkonto. Das Finanzamt erließ für dieses Konto eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 9.075,50 EUR insbesondere wegen rückständiger Umsatzsteuer. Die Sparkasse teilte im Wege der Drittschuldnererklärung mit, dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise, da teils vorrangige Pfändungen bestünden und zudem 9.000,00 EUR aus dem Bundesprogramm zur Soforthilfe für Kleinunternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 stammen würden. Nach den Förderbedingungen des Bundes seien diese Beträge pfändungsfrei.
Das Finanzamt lehnte die Freigabe des Kontos gleichwohl nach Antrag ab. Im Wege der einstweiligen Anordnung wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht mit dem Ziel, die Freigabe des Kontos bei der Sparkasse zu erlangen.
FG erlässt einstweilige Anordnung
Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt. Es entschied, dass hier der Erlass einer solchen Anordnung erforderlich sei, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Ein solcher wesentlicher Nachteil sei in der Einziehung der Corona-Soforthilfe zu sehen. Die Corona-Soforthilfe unterliegt entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht der Pfändung, da es sich um eine nicht übertragbare Forderung handelt. Bei einer solchen besteht nach § 851 ZPO ein Pfändungsverbot. Es handelt sich bei der Corona-Soforthilfe nämlich um einen zweckgebundenen Zuschuss, der die finanzielle Notlage der Betroffenen abmildern soll.
Keine Pfändung einer zweckgebundenen Forderung
Die Entscheidung des FG Münster, das bereits in Beschlüssen (Beschluss v. 29.5.2020, 11 V 1496/20 AO und Beschluss v. 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO) ähnlich entschieden hatte, ist in vollem Umfang gutzuheißen. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insofern pfändbar, als sie auch übertragbar ist. Ausgeschlossen ist deshalb die Pfändung einer zweckgebundenen Forderung (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, § 851 ZPO Rz. 33, 3. Aufl. 2020).
Bei der Corona-Soforthilfe liegt es auf der Hand, dass diese ausgezahlt wurde, um die wirtschaftlichen Probleme, die aus der Pandemie resultieren, abzumildern. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn die Finanzverwaltung die Forderung für Umsatzsteuerschulden pfändet. Da auch die weiteren Voraussetzungen vorlagen, war das Ergehen einer einstweiligen Anordnung angezeigt. Einzelheiten hinsichtlich der Pfändbarkeit sind gleichwohl durchaus noch ungeklärt. So ließ denn auch das FG Münster die Beschwerde zum BFH aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zu.
FG Münster, Beschluss v. 8.6.2020, 11 V 1541/20 AO
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
292
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
216
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
169
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
135
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
120
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
72
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
70
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
69
-
Erstattungsfähigkeit von Kosten für Verkehrswertgutachten
04.09.2026
-
Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld abziehbar sein
03.09.2026
-
Alle am 3.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
03.09.2026
-
Neue anhängige Verfahren im August 2026
03.09.2026
-
Pensionszusage nach dem 60. Lebensjahr führt zur vGA
03.09.2026
-
Doppelbesteuerung von Hinterbliebenenleistung an Lebensgefährtin
02.09.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen
02.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim
01.09.2026
-
Wann liegt eine "unverzügliche" Selbstnutzung eines Familienheims vor?
31.08.2026
-
Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
31.08.2026