Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, sind als Heilbehandlungsleistung steuerfrei. Der Begriff der Heilbehandlung ist nicht eng zu verstehen. 

Hintergrund

Der Arzt A ist als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaushygiene und Praxishygiene selbständig tätig. Seine mit "Beratungsleistung Hygiene" bezeichnete Tätigkeit umfasst die die Bewertung von Neu- und Umbaumaßnahmen, die Hilfe bei der Erstellung von Hygieneplänen, die Erfassung und Bewertung von Infektionen und die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen de Gesundheitsdienstes. Die "Laborleistung Hygiene" betrifft die Überprüfung der Aufbereitungsqualität von Medizinprodukten und Gebrauchsgegenständen (Reinigungs- und Desinfektionsprozesse, Sterilisationsfragen), die Händehygiene, die Untersuchung von Schwimm-, Therapie- und Bewegungsbecken und die hygienische Überprüfung technischer Anlagen. Diese Leistungen erbrachte A gegenüber einer Laborpraxis, Krankenhäusern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen.

Das Finanzamt beurteilte die Leistungen als steuerpflichtig unter Hinweis auf die fehlende unmittelbar auf den Patienten gerichtete heilberufliche Tätigkeit. Das Finanzgericht wies die Klage ab.    

Entscheidung

Der BFH fasst den Begriff der steuerbefreiten Heilbehandlung weiter.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen. Dazu gehören auch vorbeugende Maßnahmen sowie Leistungen zum Schutz der Gesundheit. Zu den steuerfreien Heilbehandlungsleistungen rechnen auch infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) im jeweiligen Einzelfall erfüllen. Denn auch insoweit ist der unmittelbare Krankheitsbezug gegeben. Die Beschränkung des Finanzgerichts auf Leistungen im Rahmen eines konkreten Arzt-Patientenverhältnisses ist zu eng. Auch Leistungen, die ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit erbringt, damit andere Ärzte und Krankenhäuser die medizinisch erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen erfüllen, fallen darunter. Deshalb ist auch die entsprechende Beratungstätigkeit begünstigt. Nicht steuerfrei sind dagegen Leistungen mit einem nur mittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlung, wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses.

Da entsprechende Feststellungen fehlten, wurde die Sache an das FG zurückverwiesen. 

Urteil v. 18.8.2011, V R 27/10, veröffentlicht am 26.10.2011