Umsatzsteuer im Eismuseum

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden.

Hintergrund: Gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Museen auch für Eintrittsgelder von Besuchern eines sog. Eismuseums?

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Ausstellung unter den Begriff des Museums fällt und damit die Eintrittsberechtigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen ist.

Ausstellungen mit von Künstlern geschaffenen Eisskulpturen

Eine GmbH veranstaltete während der Wintermonate Januar, Februar und Dezember 2010 2 Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern geschaffen wurden. Die Ausstellungen konnten gegen Eintrittsgeld von der Öffentlichkeit betrachtet werden. Die GmbH begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Dem folgte das Finanzamt nicht und setzte die Umsatzsteuer 2010 nach Maßgabe des Regelsteuersatzes fest.

Einspruch und Klage waren erfolglos

Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg. Nach dem FG-Urteil handelte es sich bei den Eintrittskarten zum eine Eintrittsberechtigung für die Ausstellungen, nicht aber für eine benachbarte Eisbahn. Das FG sah die Ausstellungen dabei aber nicht als Museum an. Zwar handele es sich bei den Eisskulpturen um Kunstgegenstände, es liege aber keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Die GmbH unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus.

Revisionsbegründung

Gegen diese Beurteilung wendet sich die GmbH mit ihrer Revision Maßgeblich sei die grundlegende Definition des Museums in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG. Lägen die weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 oder 2 UStG nicht vor, sei die Steuersatzermäßigung anzuwenden. Es seien Kunstwerke im Original und nicht nur Repliken ausgestellt worden. Es habe sich auch um eine Kunstsammlung gehandelt. Entgegen dem Urteil des FG stehe dem Vorliegen einer Sammlung nicht entgegen, dass die Eisskulpturen vergänglich seien und nur vorübergehend ausgestellt werden könnten.

Entscheidung: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eismuseum

Der BFH hält die eingelegte Revision für begründet. Das FG hat den Begriff des Museums in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG verkannt. Die hierfür erforderliche Sammlung liegt vor, so dass dem Begehren der GmbH stattzugeben ist.

Begriff des Museums

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG definiert den Begriff des Museums nicht. Bei der Auslegung dieses Begriffs kann auf die Begriffsdefinition in anderen Gesetzesvorschriften zurückgegriffen werden.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG in seiner im Jahr 2010 geltenden Fassung sind die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Dabei handelt es sich um Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst (Satz 1). Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (Satz 2). Museen i.S.d. Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen (Satz 3).

Museumsbegriff ist unterschiedlich auszulegen

Im Hinblick auf die zwischen der Steuersatzermäßigung und der Steuerfreiheit bestehenden Unterschiede ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 bis 3 UStG identisch. Es ist lediglich die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG zu beachten.

Steuersatzermäßigung erfasst nur die Eintrittsberechtigung

Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen und damit für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Sammlungen, während die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden ist. Steuerfrei sind hiernach nicht nur Eintrittsberechtigungen, sondern z.B. auch andere "typische Museumsleistungen".

Hinweis: Normverhältnis der §§ 4 und 12 UStG

Im Normverhältnis der §§ 4 und 12 UStG führt dies dazu, dass ein Museum i.S. von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG, das die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen steuersatzermäßigt ist. Die Eintrittsberechtigung für Museen umfasst auch den Eintritt zu einer Sammlung von Kunstgegenständen, die wie hier eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend, nicht aber dauerhaft zusammengestellt wurden.

BFH Urteil vom 22.11.2018 - V R 29/17 (veröffentlicht am 30.01.2019)

Alle am 30.01.2019 veröffentlichten Entscheidungen.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Steuersatz