Übersendung eines einfachen Kontoauszugs ist gebührenfrei

Ein Insolvenzverwalter bat das Finanzamt um die Übersendung eines Erhebungskontoauszugs für "seinen" Insolvenzschuldner und berief sich dabei auf einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW). Nachdem das Amt ihm einen Kontoauszug über offene Steuerforderungen übersandt und einen weitergehenden Auskunftsanspruch hinsichtlich Sollstellungen, Zahlungen und Umbuchungen abgelehnt hatte, erhob es eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR zuzüglich Portokosten von 0,58 EUR und Auslagen für einen Computerausdruck von 0,25 EUR. Das Amt verwies dabei auf den erhöhten Verwaltungs- und Zeitaufwand, der bei der Zusammenstellung und Übersendung der beantragten Informationen entstanden war.
Der Insolvenzverwalter klagte daraufhin gegen den Kostenbescheid und erklärte, dass die Gebühr aufgrund des geringen Arbeitsaufwands unverhältnismäßig sei. Das Amt argumentierte dagegen, dass wegen der unpräzisen Antragstellung des Insolvenzverwalters ein erheblicher Vorbereitungsaufwand angefallen sei und von einem Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden ausgegangen werden müsse.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) entschied, dass das Finanzamt für seine Auskunft lediglich Auslagen von 0,25 EUR berechnen durfte.
Der strittige Kostenbescheid war hinsichtlich der festgesetzten Gebühr bereits formell rechtswidrig, weil ihm die erforderliche Begründung fehlte, die von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt wird. Demnach muss ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung versehen werden, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die eine Behörde zu ihrer Entscheidung (Kostenfestsetzung) bewogen haben. Die im strittigen Kostenbescheid gewählte schlichte Formulierung „erhöhter Verwaltungs- und Zeitaufwand“ wurde diesen gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Zudem war für das Gericht nicht erkennbar, welche konkreten Arbeitsschritte das Finanzamt seiner Berechnung zugrunde gelegt hatte.
Das VG stufte den Kostenbescheid hinsichtlich der Gebühren auch als materiell rechtswidrig ein, denn nach Ansicht des Gerichts lag ihm eine „einfache schriftliche Auskunft“ zugrunde, die gebührenfrei belassen werden muss.
Hinweis
Bei Kostenforderungen in Zusammenhang mit einer Informationserteilung nach dem IFG NRW muss unterschieden werden zwischen mündlichen bzw. einfachen schriftlichen Auskünften, die gebührenfrei sind (Tarifstelle 1.1) und umfassenden schriftlichen Auskünften mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, für die eine Gebühr zwischen 10 bis 500 EUR verlangt werden kann (Tarifstelle 1.2). Rechtsgrundlage für entsprechende Kostenforderungen ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der VerwGebO IFG NRW und dem zugehörigen Gebührentarif mit einzelnen Tarifstellen.
Die Einordnung als „einfache schriftliche Auskunft“ stützte das Gericht unter anderem auf die Aussage des befragten Sachbearbeiters, wonach der Verwaltungsaufwand für die Auskunft nahezu ausschließlich aus dem Datenbankabruf bestand, der zusammen mit dem angefertigten (einzeiligen) Begleitschreiben an den Insolvenzverwalter nur 15 Minuten erfordert hatte. In die Entscheidung floss zudem ein, dass der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Verwaltungshandelns eher gering war. Inwieweit das Amt erheblichen Vorbereitungsaufwand hatte betreiben müssen, konnte das VG nicht erkennen.
Auch die Portokosten von 0,58 EUR durften nach Gerichtsmeinung nicht berechnet werden, da nach dem vorliegend einschlägigen Gebührentarif nur Auslagen für eine „besondere“ Beförderung in Rechnung gestellt werden können, nicht hingegen für den (hier erfolgten) Versand mittels einfachem Brief.
Rechtmäßig waren nach Ansicht des VG lediglich die in Rechnung gestellten Auslagen von 0,25 EUR für die Anfertigung eines Computerausdrucks.
Fazit
Die Erstellung eines Kontoauszugs ohne schwierige inhaltliche Prüfung, die eine bloße Datenbankabfrage erfordert, muss somit als gebührenfreie einfache Auskunft gewertet werden. Die Entscheidung des VG zeigt, dass eine Gebührenfestsetzung allenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn das Finanzamt (erheblichen) Ermittlungsaufwand betreiben muss und diesen im Kostenbescheid entsprechend darstellt.
VG Gelsenkirchen, Urteil v. 8.1.2015, 17 K 5214/13
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