Überprüfung der Leistungen in der Steuerberaterprüfung
Hintergrund
Der Kläger bestand zweimal die Steuerberaterprüfung nicht. Auch in seinem dritten Versuch wurde er aufgrund seiner Leistungen in den schriftlichen Arbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Gegen die Wertung der Prüfungsentscheidung erhob er hierauf Klage. Er führte aus, dass die Lösung der drei Aufsichtsarbeiten an verschiedenen Stellen fehlerhaft bewertet worden sei, so dass ihm insgesamt eine bessere Note zugestanden habe. Der Beklagte trat dem entgegen und führte aus, die Korrektur sei fehlerfrei erfolgt. Er verwies hierzu auf Stellungnahmen der Erst- und Zweitprüfer der Arbeiten.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Bewertung von Prüfungsleistungen sei – so das FG München – ein Vorrecht der Prüfer. Nach der Rechtsprechung des BFH seien deshalb angefochtene Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Insbesondere prüfungsspezifische Wertungen entzögen sich der gerichtlichen Überprüfung. Voll überprüfbar sei allein, ob der Prüfer seine Beurteilung der Leistung des Prüflings ausreichend begründet hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei die Korrektur der Aufsichtsarbeiten letztlich nicht zu beanstanden.
Hinweis
Die Entscheidung stellt die Grundsätze zusammen, anhand derer die Möglichkeit für ein Gericht besteht, Prüfungsleistungen zu überprüfen. Insofern dürfte es eine Pflichtlektüre für jeden sein, der sich mit dem Gedanken trägt, die Wertung einer Aufsichtsarbeit gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Allerdings sollte er sich dabei nicht zu viel Hoffnung machen, denn die Bretter, die es zu bohren gilt, sind regelmäßig dick. Urteile des BFH (z.B. BFH, Urteil v. 11.11.1997, VII R 66/97, BStBl 1998 II S. 218) und des BVerwG (z.B. BVerwG, Urteil v. 9.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262) gibt es hierzu einige. Wichtig ist es zu erkennen, dass in jedem Fall nur eine eingeschränkte Überprüfbarkeit besteht. Fachfragen sind überprüfbar und damit justiziabel, prüfungsspezifische Wertungen hingegen nicht. Auch darf überprüft werden, ob die Begründung für die Bewertung der Prüfungsarbeiten ausreichend ist. Diese Begründung darf allerdings nachgeholt werden. Soweit nachprüfbar erscheint dabei das Urteil des FG München für den Kläger bedauerlich, aber angesichts der vorliegenden Entscheidungen von Bundesgerichten zutreffend.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Verluste einer belgischen Betriebsstätte
14.11.2025
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
13.11.2025
-
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
13.11.2025
-
Alle am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.11.2025
-
Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig
13.11.2025
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025
-
Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012
10.11.2025
-
Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
06.11.2025
-
Alle am 6.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
06.11.2025